
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Zivilrechts. Ein interessantes und häufig anzutreffendes Gesetz ist § 670, der sich mit dem Ersatz von Aufwendungen befasst, die ein Beauftragter im Auftrag eines Auftraggebers tätigt. Es geht darum, inwieweit der Auftraggeber für Kosten aufkommen muss, die dem Beauftragten im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen.
Doch was bedeutet das konkret? Wir beleuchten das Gesetz so, dass sowohl Laien als auch Juristen sich damit auseinandersetzen können.
Was sagt § 670 BGB aus?
Nach § 670 ist ein Auftraggeber verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die der Beauftragte für notwendig hält, um einen Auftrag auszuführen. Wichtig ist hierbei, dass die Aufwendungen im Rahmen des Auftrags angemessen und erforderlich sind. Dies beinhaltet unter anderem Reisekosten, Materialkosten oder andere Ausgaben, die der Beauftragte für die Ausführung seiner Aufgaben tätigt.
Das Gesetz stellt sicher, dass der Beauftragte nicht auf den Kosten sitzen bleibt, wenn er im Sinne des Auftrags handelt. Der Auftraggeber kann dennoch nicht für alle erdenklichen Ausgaben haftbar gemacht werden. Es gilt das Prinzip der Erforderlichkeit.
Beispielszenario: Der Umzug
Nehmen wir an, ein Unternehmen beauftragt einen Umzugshelfer, um Büromöbel von einem Standort zu einem anderen zu transportieren. Der Umzugshelfer mietet ein Transportfahrzeug und kauft zusätzlich Verpackungsmaterial. Diese Ausgaben sind notwendig, um den Umzug durchzuführen.
Im Rahmen seines Auftrags hat der Umzugshelfer die berechtigte Erwartung, dass das Unternehmen die Kosten für das Fahrzeug und das Material erstattet. Hier greift § 670 BGB. Da die Aufwendungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, muss der Auftraggeber diese Kosten tragen.
Ein weiteres Beispiel: Der Handwerker
Stellen wir uns einen Handwerker vor, der beauftragt wurde, Reparaturen in einer Wohnung durchzuführen. Um den Auftrag zu erfüllen, muss er spezielle Werkzeuge und Material kaufen. Der Handwerker hat in der Regel das Recht, diese Kosten von seinem Auftraggeber zurückzufordern, sofern die Ausgaben notwendig und angemessen sind.
Handelt es sich hingegen um zusätzliche Kosten, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind oder die über das übliche Maß hinausgehen, könnte der Anspruch auf Erstattung entfallen. Hier ist wieder die Erforderlichkeit ein entscheidendes Kriterium.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 670 BGB eine wichtige Grundlage für Geschäftsbeziehungen bildet. Er schützt die Interessen des Beauftragten, indem er sicherstellt, dass notwendige Aufwendungen erstattet werden. Auftraggeber sollten jedoch immer darauf achten, nur angemessene und erforderliche Kosten zu übernehmen.