BGB

Was und wofür ist der § 672 BGB? Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

Der § 672 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 672, was passiert, wenn der Auftraggeber eines Auftrags stirbt oder geschäftsunfähig wird. Auf den ersten Blick mag dies kompliziert erscheinen, ist aber ein wichtiges Gesetz, das sowohl Auftraggeber als auch Beauftragten betrifft.

Die Hauptaussage ist, dass der Auftrag in der Regel nicht einfach endet, wenn der Auftraggeber verstirbt oder geschäftsunfähig wird. Es bleibt eine gewisse Verpflichtung für den Beauftragten bestehen. Aber warum ist das so wichtig? Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Anliegen des Auftraggebers weiterhin verfolgt werden, insbesondere wenn eine Gefahr besteht, dass ein Aufschub negative Folgen hat.

Was bedeutet das konkret?

Nehmen wir an, Maria beauftragt einen Handwerker, ihre Wohnung zu renovieren. Während der Arbeiten erkrankt Maria plötzlich und wird geschäftsunfähig. In solch einem Fall würde der Handwerker nicht sofort seine Arbeit einstellen. Er muss weiterhin die Renovierung fortführen, bis ein Erbe oder ein gesetzlicher Vertreter von Maria die Verantwortung übernehmen kann. Dies garantiert, dass die Renovierung nicht ins Stocken gerät und eventuelle Schäden durch Verzögerungen vermieden werden.

Ein weiteres Beispiel könnte eine GmbH sein, die einen Geschäftsführer hat, der unerwartet stirbt. In diesem Fall kann es wichtig sein, dass das Unternehmen weiterhin wichtige Entscheidungen trifft oder laufende Vertragsverhandlungen fortsetzt. Das Gesetz stellt sicher, dass der Beauftragte in der Lage ist, die Geschäfte vorübergehend fortzuführen, bis die Nachfolge geklärt ist.

Welche Risiken sind damit verbunden?

Es gibt jedoch auch Risiken für den Beauftragten. Wenn er die Arbeit fortsetzt und etwas schiefgeht, könnte er für mögliche Schäden haftbar gemacht werden. Daher ist es ratsam, in solchen Situationen möglichst schnell Kontakt zu den Erben oder dem gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers aufzunehmen. Klare Kommunikation und schriftliche Vereinbarungen können hier viel Stress vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 672 BGB eine wichtige Regelung ist. Sie schützt sowohl die Interessen des Auftraggebers als auch die der Beauftragten in schwierigen Situationen. Beauftragte müssen sich jedoch der Haftungsrisiken bewusst sein und im Zweifel frühzeitig rechtliche Klarheit über den Fortbestand des Auftrags schaffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de