BGB

Was und wofür ist der § 673 BGB? Tod des Beauftragten

Der § 673 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Im deutschen Zivilrecht gibt es viele Vorschriften, die Regelungen für alltägliche Situationen schaffen. Eine dieser Vorschriften ist § 673 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der sich mit dem Thema „Tod des Beauftragten“ befasst. Diese Regelung ist besonders relevant für alle, die Aufträge vergeben oder erhalten, und beeinflusst oft die Entscheidungen für Hinterlassenschaften und Erbschaften.

Im Wesentlichen besagt § 673, dass ein Auftrag in der Regel mit dem Tod des Beauftragten erlischt. Das bedeutet, dass derjenige, der den Auftrag gegeben hat, nicht mehr verpflichtet ist, diesen weiter auszuführen, wenn der Beauftragte verstirbt. Allerdings gibt es Ausnahmen und spezielle Pflichten für die Erben des Beauftragten.

Die Pflichten der Erben

Wenn der Beauftragte stirbt, hat dessen Erbe die Pflicht, den Tod dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Das ist wichtig, weil der Auftraggeber schnell informiert sein sollte, um gegebenenfalls neue Vereinbarungen treffen zu können. Auch wenn der Auftrag durch den Tod erlischt, muss der Erbe in bestimmten Situationen tätig werden.

Wenn es mit einem Aufschub der Handlung eine Gefahr verbunden ist, muss der Erbe sogar die ursprünglich vereinbarten Aufgaben fortsetzen. In solch einem Fall bleibt der Auftrag für den Moment bestehen, als ob der Beauftragte noch leben würde. Dies sorgt dafür, dass wichtige Geschäfte nicht ins Stocken geraten, wenn zeitnahe Handlung erforderlich ist.

Beispiel-Szenarien zur Verdeutlichung

Stellen wir uns vor, Max hat einen Auftrag an seine Freundin Julia gegeben, eine wichtige Präsentation für ihn vorzubereiten. Leider verstirbt Julia unerwartet. Der Auftrag erlischt in der Regel mit ihrem Tod. Max wird darüber informiert, dass Julia verstorben ist und kann nun entscheiden, ob er jemanden anderen mit der Präsentation beauftragen möchte.

Angenommen, die Präsentation muss in wenigen Tagen gehalten werden. Wenn Julias Erbe, beispielsweise ihr Bruder Tom, über den Tod informiert ist, ist er verpflichtet, Max umgehend zu informieren. Sollte es notwendig sein, dass die Präsentation dennoch vorbereitet wird und keine Lösung vorhanden ist, muss Tom, solange die Situation es erfordert, die Arbeit fortsetzen, als ob Julia noch leben würde. Dies schützt Max vor ungünstigen Folgen, die aus dem plötzlichen Verlust von Julias Hilfe entstehen könnten.

Ein weiteres Beispiel könnte sich im weiteren Geschäftsleben abspielen. Die Unternehmerin Anna hat einen Vertrag mit ihrem Berater Dieter, der sie bei der Unternehmensführung unterstützt. Nach seinem Tod muss Dieters Erbe, sagen wir, sein Sohn Paul, Anna sofort über den Tod informieren. Doch da Anna auf die Beratung angewiesen ist, könnte es für Paul auch notwendig sein, vorübergehend weiterhin die Geschäfte zu führen, bis er eine Lösung findet oder Anna etwas Neues vereinbart.

Zusammengefasst dient § 673 BGB dazu, sowohl Klarheit als auch Sicherheit zu schaffen, wenn es um Aufträge geht, die plötzlich durch einen Tod unterbrochen werden könnten. Die Regelung sorgt dafür, dass der Auftraggeber nicht im Unklaren gelassen wird und gibt den Erben klare Pflichten zur Hand.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de