BGB

Was und wofür ist der § 675 BGB? Entgeltliche Geschäftsbesorgung

Der § 675 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des Zivilrechts, darunter die Entgeltliche Geschäftsbesorgung im § 675. Dieses Gesetz ist besonders relevant für Dienstverträge und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung betreffen. Aber was bedeutet das konkret für die Praxis? In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Punkte verständlich.

§ 675 BGB bezieht sich vor allem auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn jemand für einen anderen eine Dienstleistung erbringt, insbesondere wenn dafür ein Entgelt vereinbart wurde. Der Paragraph verweist auf andere relevante Vorschriften im BGB, die im Zusammenhang mit Dienstverträgen stehen. Dies betrifft sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Parteien. So gilt zum Beispiel, dass die Vorschriften zur Haftung des Dienstleisters im Falle von Pflichtverletzungen Anwendung finden.

Das Dienst- oder Werkverhältnis im Detail

Ein zentraler Aspekt des § 675 ist, dass er klarstellt, dass auf Dienstverträge und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung beinhalten, bestimmte andere Bestimmungen angewendet werden. Dazu zählen Regelungen über die Haftung und Kündigung von Verträgen. Das bedeutet, wenn ein Dienstleister für einen anderen einen bestimmten Auftrag ausführt, kann es vorkommen, dass er sich auch an spezielle Vorschriften halten muss, die die Haftung für Schäden betreffen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Maler, Ihre Wohnung zu renovieren. Der Maler hat dabei die Pflicht, gewissenhaft und fachgerecht zu arbeiten. Wenn er aber einen Schaden verursacht, etwa indem er ein gutes Möbelstück beschädigt, könnte er hierfür haftbar gemacht werden, da die Regelungen zur Haftung auf ihn angewendet werden.

Haftung und Empfehlungen

Ein weiterer interessanter Punkt von § 675 ist Absatz 2. Hier wird klargestellt, dass jemand, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung gibt, nicht automatisch für Schäden verantwortlich ist, die durch die Befolgung dieses Rates entstehen. Das bedeutet konkret, wenn Sie zum Beispiel einen Freund beraten, sich für eine bestimmte Versicherung zu entscheiden und ihm auch empfehlen, diese abzuschließen, haften Sie nicht, falls sich später herausstellt, dass die Versicherung nicht die beste Wahl war.

Diese Regelung schützt vor unberechtigten Ansprüchen, wenn jemand eine Entscheidung trifft, die auf einem erhaltenen Rat basiert. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht gilt, wenn bereits ein Vertragsverhältnis besteht oder bei unerlaubten Handlungen. In diesen Fällen könnte eine Haftung durchaus bestehen.

Verträge über Gewinnspiele

Ein letztlicher Punkt, den § 675 behandelt, ist die Regelung über Verträge, die einen anderen verpflichten, sich an Gewinnspielen zu beteiligen. Solche Verträge müssen in Textform geschlossen werden, was bedeutet, dass eine schriftliche Dokumentation erforderlich ist. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass alle Beteiligten klar über die Bedingungen des Vertrags informiert sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675 BGB eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, die Rechte und Pflichten von Parteien in Dienstleistungen und Werkverträgen zu regeln. Ob es um Haftungsfragen, Beratungen oder spezifische Vertragsformate geht, dieser Paragraph bietet einen klaren rechtlichen Rahmen, der beachtet werden sollte.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de