BGB

Was und wofür ist der § 675h BGB? Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

Der § 675h des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

Der Paragraph 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die ordentliche Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen. Solche Verträge betreffen häufig Dienstleistungen wie Online-Zahlungen oder Bankdienstleistungen. Die Bestimmungen in diesem Paragraphen zielen darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und die Vertragsbedingungen transparenter zu gestalten.

Ein zentraler Punkt in diesem Paragraphen ist das Recht des Zahlungsdienstnutzers. Verbraucher haben das Recht, den Vertrag jederzeit und ohne eine bestimmte Kündigungsfrist zu kündigen. Das gilt sogar, wenn der Vertrag ursprünglich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat unwirksam ist. Dies garantiert den Nutzern Flexibilität.

Kündigungsrecht des Zahlungsdienstleisters

Bei der Kündigung eines solchen Vertrags sind auch die finanziellen Aspekte geregelt. Werden regelmäßige Entgelte erhoben, so sind diese nur anteilig bis zur Vertragsbeendigung zu zahlen. Falls der Nutzer bereits im Voraus für eine Zeit nach der Kündigung gezahlt hat, bekommt er diesen Betrag anteilig zurückerstattet. Dies schützt Verbraucher vor finanziellen Nachteilen nach einer Vertragskündigung.

Beispiele aus der Praxis

  • Beispiel 1: Kündigung durch den Nutzer
    Maria hat einen Zahlungsdienstleister für ihre Online-Zahlungen gewählt und einen Vertrag abgeschlossen, der für ein Jahr gilt. Nach drei Monaten merkt sie, dass sie einen besseren Anbieter gefunden hat. Dank § 675h BGB kann sie den Vertrag sofort kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen und ohne dass ihr dabei irgendwelche Kosten entstehen.
  • Beispiel 2: Kündigung durch den Anbieter
    Thomas hat einen unbefristeten Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister und dieser entscheidet sich, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, also muss Thomas bis zu seiner nächsten Monatsabrechnung weiterzahlen, aber ab dem Zeitpunkt der Kündigung zahlt er nur anteilig, bis der Vertrag tatsächlich endet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675h des BGB sowohl den Verbrauchern als auch den Zahlungsdienstleistern klare Regeln und Rechte bezüglich der Kündigung von Zahlungsdiensten gibt. Die Bestimmungen fördern Transparenz und Fairness in diesen oft komplexen Verträgen und bieten sowohl Schutz als auch Flexibilität für die Nutzer.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de