BGB

Was und wofür ist der § 907 BGB? Gefahr drohende Anlagen

Der § 907 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, einschließlich der Beziehung zwischen Nachbarn. Ein besonders relevantes Gesetz in diesem Zusammenhang ist § 907, der sich mit sogenannten “gefährdenden Anlagen” befasst. Doch was bedeutet das konkret? Wir möchten diesen Paragrafen sowohl für Laien als auch für Fachleute verständlich machen.

Im Grunde verlangt § 907 von Nachbarn, dass sie keine Anlagen (wie z.B. Gebäude, Zäune oder andere bauliche Einrichtungen) errichten oder betreiben dürfen, die eine unzulässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge haben. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Gefahr durch diese Anlagen klar ersichtlich ist. Das bedeutet, der Nachbar muss nachweisen können, dass die Einrichtungen eine echte Bedrohung darstellen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Ein wichtiger Punkt in § 907 ist, dass eine Anlage, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht (z.B. Abstandsregelungen), nicht einfach entfernt werden kann, nur weil der Nachbar Bedenken hat. Der Eigentümer kann die Beseitigung erst verlangen, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich eintritt. Damit wird eine Art rechtlicher Schutz geschaffen, der es rechtmäßigen Nutzern von Grundstücken ermöglicht, ihre Anlagen ohne ständige Furcht vor Nachbarklagen zu betreiben.

Ein weiterer Aspekt, den § 907 erwähnt, ist die Ausnahme von Bäumen und Sträuchern. Diese zählen laut Gesetz nicht als “Anlagen”. Das bedeutet, dass Nachbarn im Allgemeinen ihre Pflanzen ohne rechtliche Bedenken anpflanzen und pflegen können, solange sie nicht gegen andere Vorschriften verstoßen.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns das folgende Beispiel vor: Herr Schmidt plant, einen Pool auf seinem Grundstück zu bauen. Der Nachbar, Herr Müller, ist besorgt, dass die Wasserpumpe des Pools lärmintensive Auswirkungen auf sein Grundstück haben könnte. Da der Pool den landesrechtlichen Abstandsregeln entspricht, kann Herr Müller die Beseitigung nicht langfristig verlangen, bevor es tatsächlich zu einer Lärmbelästigung kommt.

In einem weiteren Szenario hat Frau Krause ein großes Lagerhaus errichtet. Herr Meier nebenan klagt, dass er regelmäßig Geruchsbelästigungen durch die Lagerung von Chemikalien in dem Lagerhaus erfährt. Da diese Gerüche eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück darstellen, hat Herr Meier das Recht, gegen die Lagerung vorzugehen, vorausgesetzt er kann die Beeinträchtigung nachweisen.

Diese Beispiele zeigen, dass die Regelungen in § 907 sowohl Schutz für Grundstückseigentümer bieten, als auch das Leben in Nachbarschaften regeln. Der Gesetzgeber möchte, dass klare Kriterien bestehen, bevor es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.

Insgesamt ist § 907 ein wichtiges Instrument zur Konfliktvermeidung zwischen Nachbarn. Es schafft eine Balance zwischen dem Besitzrecht und der Rücksichtnahme auf das Wohlergehen des Nachbarn. Dieser Paragraf ist daher nicht nur für Anwälte von Bedeutung, sondern auch für jeden, der in einer Wohngemeinschaft lebt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de