BGB

Was und wofür ist der § 675m BGB? Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung

Der § 675m des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,
3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,
4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und
5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.

Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

Das Gesetz § 675m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Pflichten von Zahlungsdienstleistern in Bezug auf Zahlungsinstrumente. Ziel dieses Paragrafen ist es, die Sicherheit und den Schutz von Zahlungsdiensten für Nutzer zu gewährleisten. Dies umfasst sowohl die persönlichen Daten der Nutzer als auch den verantwortungsvollen Umgang mit Zahlungstransaktionen.

Für Laien mag dies zunächst kompliziert klingen, aber die Kernbotschaft ist einfach: Zahlungsdienstleister müssen dafür sorgen, dass ihre Kunden sicher sind und schnell auf Probleme reagieren können. Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist der Schutz der persönlichen Sicherheitsmerkmale, wie PINs oder TANs, die nur den berechtigten Personen zugänglich sein dürfen.

Die Pflichten der Zahlungsdienstleister

Ein wichtiger Punkt der Regelung ist, dass Zahlungsdienstleister keine Zahlungsinstrumente unaufgefordert an ihre Kunden versenden dürfen. Das bedeutet, dass Sie kein neues Kreditkarten-Exemplar erhalten sollten, ohne dass Sie dies ausdrücklich angefordert haben. Dies schützt die Nutzer vor ungewollten Überraschungen und potenziellen Betrug.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Kreditkarte und bemerken plötzlich, dass eine neue Karte an Ihre Adresse geschickt wurde, ohne dass Sie dies angefordert haben. In diesem Fall könnten Sie möglicherweise Opfer eines Betrugsversuchs sein. Dies ist genau die Art von Situation, die § 675m verhindern soll.

Reaktion auf Probleme

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Zahlungsdienstleister ihren Nutzern einfach die Möglichkeit bieten müssen, Probleme zu melden. Die Nutzer sollten jederzeit die Option haben, eine Anzeige über den Verlust oder Missbrauch eines Zahlungsinstruments kostenlos zu machen. Sobald eine solche Anzeige erfolgt, muss der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass das betreffende Zahlungsinstrument sofort gesperrt wird, um weiteren Schaden zu vermeiden.

Ein konkretes Szenario könnte so aussehen: Nehmen wir an, Sie verlieren Ihre Debitkarte. Sie melden den Verlust sofort Ihrem Zahlungsdienstleister. Laut § 675m muss dieser sicherstellen, dass Ihre Karte sofort gesperrt wird. Zudem müssen sie Ihnen Beweise über die Anzeige zur Verfügung stellen, falls Sie sie benötigen, um Ihre Ansprüche nachzuweisen.

Außerdem trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko für die Versendung der Karten und der dazugehörigen Sicherheitsmerkmale. Wenn also Ihre neue Karte auf dem Weg zu Ihnen verloren geht oder gestohlen wird, ist nicht der Nutzer dafür verantwortlich, sondern der Zahlungsdienstleister. Dies gibt den Nutzern ein gewisses Maß an Sicherheit, da sie sich darauf verlassen können, dass der Anbieter für die ordnungsgemäße Lieferung sorgt.

Insgesamt zeigt § 675m, wie wichtig der Schutz der Nutzer in der digitalen Welt ist. Die Regelungen fordern von Zahlungsdienstleistern eine hohe Verantwortung und sorgsame Handhabung der persönlichen Daten ihrer Kunden. Das schafft Vertrauen und Sicherheit für die Nutzer der Zahlungsinstrumente.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de