BGB

Was und wofür ist der § 675p BGB? Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

Der § 675p des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Im deutschen Recht regelt das BGB unter anderem, wie Zahlungsaufträge funktionieren. Ein zentraler Punkt ist der § 675p, der sich mit der Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen beschäftigt. Doch was bedeutet das im Einzelnen und wie müssen wir uns das in der Praxis vorstellen?

Grundsätzlich besagt dieser Paragraph, dass einmal erteilte Zahlungsaufträge nicht mehr zurückgenommen werden können, nachdem sie beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen sind. Das hat große Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr, denn es bedeutet eine gewisse Sicherheit für alle Beteiligten.

Die Details des Widerrufs

Schauen wir uns die verschiedenen Szenarien, die in § 675p behandelt werden, genauer an. Für einen Zahlungsdienstnutzer – das ist jemand, der einen Zahlungsauftrag gibt – gibt es einige wichtige Ausnahmen und Bedingungen, die den Widerruf betreffen. Der erste wichtige Punkt betrifft den Zeitpunkt des Widerrufs. Wenn der Zahlungsdienstnutzer seine Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs gegeben hat, kann er den Auftrag nicht mehr widerrufen. Das gilt auch, wenn dies über einen Drittanbieter, wie einen Zahlungsauslösedienstleister, geschieht.

Ein Beispiel: Angenommen, Max möchte seine Rechnung für eine Online-Bestellung begleichen. Er erteilt über einen Zahlungsdienstleister, also eine App oder online, seine Zustimmung zur Zahlung. Sofern die Zahlung an den Empfänger ausgelöst wird, kann Max seinen Auftrag nicht mehr zurückziehen.

Ausnahmen und spezielle Regelungen

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung. Bei einer Lastschrift kann Max bis zum Ende des Geschäftstags vor der Fälligkeit doch noch widerrufen. Das bedeutet, wenn die Zahlung am Montag fällig ist, kann er noch bis Freitag die Erlaubnis zurückziehen.

Ein weiteres Beispiel: Wenn Max und sein Zahlungsdienstleister einen bestimmten Termin für die Ausführung des Zahlungsauftrags vereinbart haben, darf Max auch bis zum Ende des Geschäftstags vor diesem vereinbarten Tag den Auftrag widerrufen. Es ist also wichtig, die genauen Vereinbarungen zu kennen, die man mit seiner Bank oder seinem Zahlungsdienstleister getroffen hat.

In § 675p finden sich auch Regelungen über Situationen, in denen der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister eine besondere Vereinbarung treffen können. Nach dem Widerrufszeitpunkt kann ein Widerruf nur nach Zustimmung beider Parteien erfolgen, das heißt, hier muss auch der Zahlungsempfänger zustimmen.

Schließlich wird in Absatz fünf klargestellt, dass Aufträge in Zahlungssystemen von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen werden können, was die Planungssicherheit in diesen Systemen erhöht.

Insgesamt zeigt § 675p also, wie wichtig klare Regeln im Zahlungsverkehr sind. Für Verbraucher ist es essenziell, diese Regelungen zu verstehen, um im Zahlungsverkehr keine bösen Überraschungen zu erleben. Und für Anwälte bietet dieser Paragraph eine rechtliche Grundlage, um Klienten über ihre Rechte und Pflichten im Zahlungsvorgang aufzuklären. Ein gut informierter Zahler kann seine Zahlungen besser steuern und hat ein höheres Maß an Kontrolle über seine finanziellen Angelegenheiten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de