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ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
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kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Wenn Gelder zwischen zwei Parteien transferiert werden, geschieht dies oft über Zahlungsdienstleister. Im deutschen Recht, speziell im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), regelt § 675q, wie diese Zahlungsvorgänge organisiert und abgerechnet werden müssen. Dies betrifft sowohl private als auch geschäftliche Transaktionen und soll sicherstellen, dass Zahlungen transparent und fair abgewickelt werden.
Der erste Absatz des § 675q stellt klar, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet ist, den vollständigen Betrag der Zahlung ohne Abzüge an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Dies bedeutet, dass weder Gebühren noch andere Kosten vom ursprünglichen Betrag abgezogen werden dürfen, solange dies nicht vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Dies sorgt für Klarheit und Schutz der Kunden.
Die Rolle der Zahlungsdienstleister
Ein weiterer wichtiger Punkt des Gesetzes ist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Gebühren nur dann vom überwiesenen Betrag abziehen darf, wenn dies im Vorfeld mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. Hierbei müssen der ursprüngliche Betrag und die abgezogenen Gebühren separat ausgewiesen werden. Dies fördert die Transparenz und ermöglicht es dem Zahlungsempfänger, die echten Kosten der einzigen Transaktion nachzuvollziehen.
Ein praktisches Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Lisa möchte ihrer Freundin Anna 100 Euro für ein gemeinsames Geschenk überweisen. Lisa nutzt einen Zahlungsdienstleister, der die 100 Euro ohne Abzüge an Annas Zahlungsdienstleister übermittelt. Wenn Annas Dienstleister jedoch Gebühren für diese Transaktion erhebt, muss dies vorher in einer Vereinbarung festgehalten worden sein und die 100 Euro sowie die Gebühren müssen klar kommuniziert werden.
Entgelte im Europäischen Wirtschaftsraum
Der dritte Absatz des § 675q regelt, dass die Kosten, die durch die verschiedenen Zahlungsdienstleister anfallen können, sowohl vom Zahler als auch vom Zahlungsempfänger getragen werden, wenn diese sich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befinden. Dies bedeutet, dass hier eine gleichmäßige Lastenverteilung gilt, wodurch beide Parteien wissen, mit welchen Gebühren sie rechnen müssen.
Doch was passiert, wenn es Sonderfälle gibt? In solchen Fällen, wie sie im vierten Absatz des Gesetzes beschrieben sind, wird eine Ausnahme von den oben genannten Regeln ermöglicht. Wenn die Zahlung innerhalb des EWR nicht unter die üblichen Regelungen fällt, können die Zahlungsdienstleister von den Verpflichtungen des § 675q abweichen. Das bedeutet, dass es hier zusätzliche Flexibilität für die Beteiligten gibt, was die Abwicklung von Zahlungen angeht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675q klare Vorgaben für die Durchführung von Zahlungstransaktionen im deutschen Recht bereitstellt. Diese Regelungen sollen Unsicherheiten beseitigen und sowohl Zahlern als auch Zahlungsempfängern fairen Zugang zu den tatsächlichen Kosten und dem vollen Betrag ihrer Zahlungen garantieren. So wird Vertrauen in das Zahlungssystem gefördert und potenziellen Missverständnissen vorgebeugt.