BGB

Was und wofür ist der § 675r BGB? Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

Der § 675r des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

Der § 675r des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wie Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge abwickeln dürfen. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Zahlungen auf Grundlage von sogenannten Kundenkennungen ausgeführt werden. Was genau bedeutet das? Lassen Sie uns das in verständlichen Worten erklären.

Während Sie eine Zahlung vornehmen, geben Sie in der Regel eine Kundenkennung ein. Diese Kennung besteht aus einer Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen. Ziel dieser Kennung ist es, den Zahlungsempfänger eindeutig zu identifizieren. Der Zahlungsdienstleister, also das Unternehmen, über das Sie die Zahlung durchführen, ist verpflichtet, die Zahlung nur anhand dieser Kennung auszuführen.

Was passiert bei Fehlern?

Wenn Sie bei einer Zahlung eine Kundenkennung verwenden, die korrekt ist, gilt die Zahlung als ordnungsgemäß ausgeführt. Doch was geschieht, wenn die Kennung nicht zu einem Zahlungsempfänger gehört? Laut § 675r muss der Zahlungsdienstleister Sie umgehend darüber informieren, dass die angegebene Kennung nicht zugeordnet werden kann. In einem solchen Fall sind Sie berechtigt, Ihr Geld zurückzufordern.

Schauen wir uns hierzu ein Beispiel an, um das Ganze noch greifbarer zu machen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten 100 Euro an einen Freund überweisen. Sie geben die von Ihrem Zahlungsdienstleister bereitgestellte Kundenkennung ein. Diese Kennung entspricht genau dem Konto Ihres Freundes. In diesem Fall wird die Zahlung rechtmäßig durchgeführt. Ihre 100 Euro landen sicher bei ihm.

Ein anderes Szenario

Stellen Sie sich nun vor, Sie möchten erneut 100 Euro überweisen. Dieses Mal geben Sie jedoch zufällig eine falsche Kundenkennung ein. Ihr Zahlungsdienstleister erkennt, dass diese Kennung nicht zu einem existierenden Konto gehört. Gemäß § 675r ist der Anbieter verpflichtet, Sie darüber zu informieren und Ihnen das Geld zurückzugeben. So werden Sie nicht benachteiligt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675r einen klaren rechtlichen Rahmen für die Ausführung von Zahlungsvorgängen schafft. Die Vorschrift soll sowohl Schutz für den Zahler bieten als auch Klarheit für die Zahlungsdienstleister schaffen. Dies erhöht die Sicherheit im Zahlungsverkehr und minimiert die Risiken, die durch falsche Eingaben entstehen können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de