BGB

Was und wofür ist der § 675s BGB? Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

Der § 675s des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

1.
ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

In der heutigen digitalen Welt sind Zahlungsvorgänge ein alltäglicher Bestandteil unseres Lebens. Doch wann genau wird eine Zahlung gutgeschrieben? Hier kommt das Gesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ins Spiel, das für Klarheit sorgt: § 675s. Dieser Paragraph regelt die Fristen für Geldtransfers zwischen Banken und Zahlungsdienstleistern und bringt wichtige Informationen für sowohl Laien als auch Anwälte.

Der erste Teil von § 675s legt fest, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers dafür verantwortlich ist, dass der Überweisungsbetrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingeht. Das bedeutet für die meisten Verbraucher, dass sie eine sofortige Gutschrift erwarten können, sofern sie ihre Überweisung rechtzeitig durchführen. Das ist besonders wichtig, damit Rechnungen rechtzeitig bezahlt und Verzugsgebühren vermieden werden.

Fristen und Ausnahmen

Es gibt aber auch Ausnahmen. Wenn Zahlungen außerhalb der Euro-Zone innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getätigt werden, können Zahler und Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu vier Geschäftstagen vereinbaren. Diese Regelung bietet den Parteien etwas mehr Flexibilität, könnte aber zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen. Bei Zahlungen, die auf Papier veranlasst werden, kann die Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden, da diese Art von Transaktionen in der Regel länger dauert.

Im zweiten Absatz wird deutlich, dass der Zahlungsdienstleister des Empfängers verpflichtet ist, den Zahlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Fristen an den Zahlungsdienstleister des Zahlers weiterzuleiten. Dies ist besonders relevant, wenn der Zahlungsvorgang durch den Zahlungsempfänger ausgelöst wird, zum Beispiel bei Lastschriften. Hier muss darauf geachtet werden, dass alles rechtzeitig geschieht, um Verzögerungen zu vermeiden.

Praktisches Beispiel

Stellen Sie sich vor, Anna möchte eine Rechnung von ihrem Elektriker per Überweisung begleichen. Sie führt die Überweisung am Montagabend durch. Gemäß § 675s müsste das Geld bis spätestens Dienstagabend auf dem Konto des Elektrikers eingehen. Sollte Anna jedoch eine Überweisung in einer anderen Währung, beispielsweise aus den USA, veranlassen, könnten sich die Fristen auf bis zu vier Geschäftstage verlängern, falls dies im Vorfeld vereinbart wurde.

Ein weiteres Beispiel betrifft die Lastschrift. Nehmen wir an, der Elektriker hat in der Vergangenheit ein Lastschriftmandat eingerichtet, um seine Rechnungen zu begleichen. In diesem Fall muss der Zahlungsdienstleister des Elektrikers die Lastschrift so rechtzeitig an Annas Bank übermitteln, dass der Betrag am Fälligkeitstag, der im Rechnungsdokument angegeben ist, abbucht werden kann. Hier ist eine genaue Einhaltung der Fristen entscheidend, um Unannehmlichkeiten für beide Seiten zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675s BGB für die Sicherheit und Transparenz im Zahlungsverkehr sorgt. Er stellt sicher, dass alle Beteiligten wissen, wann sie mit bestimmten Überweisungen rechnen können. Dies ist sowohl für den Verbraucher als auch für die Unternehmen von großer Bedeutung, um einen reibungslosen Ablauf in finanziellen Angelegenheiten zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de