BGB

Was und wofür ist der § 675v BGB? Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

Der § 675v des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

1.
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
2.
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1.
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2.
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

a)
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b)
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

1.
der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
2.
der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

In unserem digitalen Zeitalter verwenden wir täglich eine Vielzahl von Zahlungsmethoden. Dabei stellen sich oft Fragen zur Sicherheit und Haftung, besonders wenn etwas schiefgeht. Ein wichtiger Paragraph, der hier eine Rolle spielt, ist der § 675v des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er befasst sich mit der Haftung des Zahlers, wenn Zahlungsvorgänge nicht autorisiert sind, beispielsweise durch verloren gegangene oder gestohlene Zahlungsinstrumente. Im Folgenden möchten wir die Kernelemente dieses Gesetzes verständlich erläutern.

Der § 675v regelt, inwieweit ein Zahler für Schäden haftet, die aus der missbräuchlichen Verwendung seines Zahlungsinstruments resultieren. Im ersten Absatz wird klar, dass der Zahlungsdienstleister einen Ersatz des Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen kann, wenn Zahlungen nicht autorisiert sind und die missbräuchliche Verwendung auf das Verschulden des Zahlers zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass der Zahler oberhalb dieses Betrags unter bestimmten Bedingungen haftbar gemacht werden kann.

Haftungshöchstgrenze und Ausnahmen

Im zweiten Absatz werden zwei Ausnahmen von dieser Haftung vorgestellt. Der Zahler haftet nicht, wenn er den Verlust oder Diebstahl seines Zahlungsinstruments nicht rechtzeitig bemerken konnte oder wenn der Verlust des Instruments durch eine Stelle verursacht wurde, die mit dem Zahlungsdienstleister in Verbindung steht, wie z. B. einem Mitarbeiter. Diese Ausnahmen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Zahlende nicht für Ereignisse zur Rechenschaft gezogen werden, die sie nicht zu vertreten haben.

Andererseits haftet der Zahler gemäß Absatz 3 vollständig für alle entstandenen Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat oder vorsätzlich gegen bestimmte Pflichten verstoßen hat. Das bedeutet, dass jemand, der absichtlich seine Pflichten missachtet, sich nicht auf die Haftungserleichterungen berufen kann und im schlimmsten Fall den gesamten Schaden tragen muss.

Praktische Beispiele

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Anna geht zum Einkaufen und nutzt ihre Kreditkarte. Nach dem Einkauf bemerkt sie, dass ihre Kreditkarte in ihrer Tasche fehlt. Jemand hat sie gestohlen und damit unbefugt eingekauft. In diesem Fall kann Anna von ihrem Zahlungsdienstleister bis zu 50 Euro als Verlust abgezogen werden, da sie nicht rechtzeitig reagiert hat, um den Diebstahl zu melden.

Betrachten wir nun ein anderes Szenario. Max ist der Ansicht, dass er seine Zahlungsmethoden gut im Auge behält und beim Einkaufen vorsichtig ist. Allerdings lädt er seine Kreditkarteninformationen in eine unsichere App hoch, die nicht den Anforderungen der starken Kundenauthentifizierung entspricht. Ein Hacker nutzt diese Informationen und tätigt Käufe in Max’ Namen. Hier könnte Max haftbar gemacht werden, da er grob fahrlässig gehandelt hat, indem er seine Zahlungsinformationen in einer unsicheren Umgebung eingeben hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 675v BGB versucht, einen Ausgleich zwischen Sicherheit und Fairness herzustellen. Er schützt die Zahler vor übermäßigen Verlusten, legt jedoch klare Regeln für den Umgang mit nicht autorisierten Zahlungen fest. Verbraucherschutz und die Verantwortung des Einzelnen gehen dabei Hand in Hand, und das ist für alle Beteiligten von Bedeutung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de