BGB

Was und wofür ist der § 675y BGB? Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht

Der § 675y des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
(5) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.
(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die den Alltag der Menschen betreffen. Unter diesen Regelungen nimmt der Paragraph 675y eine zentrale Rolle ein, insbesondere in Bezug auf Zahlungsdienstleister. Doch was genau besagt dieser Paragraph und welche Auswirkungen hat er auf den Zahler und den Zahlungsempfänger? Lassen Sie uns ins Detail gehen.

Der Grundsatz des Paragraphen 675y ist einfach: Wenn eine Zahlung nicht, fehlerhaft oder verspätet durchgeführt wird, haben die beteiligten Parteien bestimmte Rechte. Der Zahler hat das Recht, seinen Zahlungsdienstleister zu kontaktieren, um eine unverzügliche und ungekürzte Erstattung des zu überweisenden Betrags zu verlangen. Das bedeutet, dass im Falle eines Problems mit einer Zahlung der Zahler nicht nur sein Geld zurückbekommen kann, sondern auch darauf bestehen darf, dass sein Konto auf den Stand vor der fehlerhaften Transaktion zurückgesetzt wird.

Haftung der Zahlungsdienstleister

Ein wichtiges Element des § 675y ist die Haftung der Zahlungsdienstleister. Wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahler, aber auch vom Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, muss der Zahlungsdienstleister unverzüglich prüfen, was schiefgelaufen ist. Dies schließt eine Nachforschungspflicht ein. Der Dienstleister muss also herausfinden, warum der Zahlungsauftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, und den Zahler entsprechend informieren.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Stellen Sie sich vor, Sie haben Rechnungen in Höhe von 500 Euro zu begleichen, aber Ihr Zahlungsdienstleister hat den Transfer nicht durchgeführt oder aber den Betrag fehlerhaft überwiesen. In einem solchen Fall können Sie sofort die Rückerstattung des gesamten Betrags verlangen und Ihr Konto wird entsprechend angepasst, als wäre die Zahlung nie erfolgt.

Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, sind Entgelte. Dieser Paragraph stellt klar, dass der Zahlungsdienstleister in der Regel eingenommene Gebühren umgehend zurückerstatten muss, sofern diese nicht im Voraus mit dem Zahler vereinbart wurden. Wenn eine Gebühr unerlaubt abgezogen wurde, haben sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Beträge.

Verzögerungen und Fehler bei der Zahlung

Der Paragraph behandelt auch Verzögerungen. Wenn Ihr Zahlungsauftrag verspätet ausgeführt wird, können Sie ebenfalls auf Ihren Zahlungsdienstleister Einfluss nehmen. Dieser hat dann die Pflicht, sich um die rechtzeitige Ausführung zu kümmern – das heißt, der Betrag soll so auf dem Konto des Empfängers erscheinen, als wäre die Zahlung rechtzeitig erfolgt.

Angenommen, Sie hatten eine Notfallrechnung, die schnell beglichen werden musste. Die Zahlung ist jedoch zu spät eingegangen, und Ihr Anbieter sagt, er werde Ihnen das Geld zurückerstatten. In diesem Fall haben Sie alle nötigen Rechte, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und sicherzustellen, dass die Sache schnell geklärt wird.

Insgesamt führt § 675y zu einer stärkeren Positionierung der Zahler und Zahlungsempfänger, indem klare Rechte definiert werden. Dies trägt nicht nur zur Sicherstellung des Zahlungsverkehrs bei, sondern stärkt gleichzeitig das Vertrauen zwischen den Parteien. Es ist wichtig, dass sowohl Laien als auch Juristen die grundlegenden Prinzipien dieses Paragraphen verstehen, um im Alltag oder im Beruf angemessen reagieren zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de