
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Zusammenspiel von Gesellschaftern in einer Gesellschaft betreffen. Hier soll insbesondere der § 734, der die Fortsetzung einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung regelt, erläutert werden. Dieses Gesetz ist besonders relevant für Gesellschafter, die sich nach einem Krisenfall entscheiden müssen, ob sie ihre Zusammenarbeit fortsetzen wollen.
Die Grundidee dieses Paragraphen ist einfach: Wenn ein wichtiger Grund, der zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat, behoben ist, können die Gesellschafter beschließen, ihre Gesellschaft weiterzuführen. Dies gibt den Beteiligten die Möglichkeit, gegebenenfalls wieder zusammenzufinden und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu starten. Dies kann beispielsweise nach einem Streit zwischen den Gesellschaftern der Fall sein, der durch eine Klärung der Missverständnisse überwunden wird.
Der Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft
Der Beschluss zur Fortsetzung verlangt eine gewisse Formalität. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass, falls im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit erforderlich ist, diese Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen muss. Dies stellt sicher, dass die Entscheidung zur Fortsetzung von der Mehrheit der Gesellschafter getragen wird und nicht von einer kleinen Gruppe. Eine solche Regelung hilft, im Interesse aller Beteiligten zu handeln und Konsens zu finden.
Ein Beispiel: Stellen wir uns vor, eine Gesellschaft hat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ihre Tätigkeit eingestellt. Nachdem die Gesellschafter neue Investoren gewinnen konnten und ein tragfähiges Konzept erarbeitet wurde, beschließen sie, dass der Grund für die ursprüngliche Auflösung nicht mehr besteht. Um die Gesellschaft fortzuführen, benötigen sie nun die Zustimmung von mindestens 75 % der Stimmen der Gesellschafter.
Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Eintragung der Fortsetzung in das Gesellschaftsregister. War die Gesellschaft vor der Auflösung im Handelsregister eingetragen, so sind alle Gesellschafter verpflichtet, die Fortsetzung dieser Gesellschaft dort anzumelden. Dies stellt sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar und transparent sind und alle rechtlichen Möglichkeiten und Pflichten gewahrt bleiben.
Angenommen, nach dem oben genannten Beschluss zur Fortsetzung treffen sich die Gesellschafter, um die neue Struktur und die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu besprechen. Dabei ist es essenziell, dass sie nicht nur den Beschluss fassen, sondern auch sofort die notwendigen Schritte zur Eintragung setzen. Nur so können sie gewährleisten, dass die Gesellschaft rechtlich abgesichert ist und sie rechtmäßig operieren können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 734 des BGB eine wichtige Regel für Gesellschafter darstellt. Er gibt ihnen die Möglichkeit, nach einer schwierigen Phase zusammenzukommen und eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, solange sie sich an die vorgesehenen Mehrheitsbeschlüsse und die rechtlichen Vorgaben halten. Ein kluger Schritt kann oft dazu führen, dass alte Erfolge neu aufblühen, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen.