BGB

Was und wofür ist der § 678 BGB? Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Der § 678 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 678 die Haftung von Personen, die im Auftrag eines anderen (nennen wir ihn Geschäftsherrn) handeln, gegen dessen Willen. Dies ist ein wichtiges Thema im Bereich des Zivilrechts, da es die Grenzen und Pflichten von Geschäftsführern und deren Verantwortung im Geschäftsverkehr klar definiert. Doch was genau bedeutet dieser Paragraph, und wie kommt er in der Praxis zur Anwendung?

Der Gesetzestext besagt, dass wenn eine Person (Geschäftsführer) gegen den Willen des Geschäftsherrn handelt und dies auch hätte erkennen müssen, sie sich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In einfachen Worten: Man sollte immer sicherstellen, dass man im Sinne des Geschäftsherrn handelt, sonst könnte man für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden.

Was bedeutet das konkret?

Der Kernpunkt dieser Regelung ist der Schutz des Geschäftsherrn. Er gibt den Rahmen dafür vor, dass eine Person nicht einfach eigenmächtig Entscheidungen treffen kann, die dem Willen des Geschäftsherrn widersprechen. Dies hat vor allem zwei Dimensionen: den tatsächlichen Willen und den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

Der tatsächliche Wille ist der klare und unmissverständliche Wunsch des Geschäftsherrn. Der mutmaßliche Wille hingegen bezieht sich darauf, was der Geschäftsherr unter normalen Umständen gewollt hätte, auch wenn er nicht konkret geäußert hat, was er möchte. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die rechtliche Bewertung von Handlungen.

Beispiel-Szenario: Der unerlaubte Einkauf

Stellen Sie sich vor, ein Angestellter in einem Unternehmen, Herr Müller, geht ohne Rücksprache mit seinem Chef, Frau Schmidt, einkaufen. Die Geschäftsführung hat entschieden, dass nur bestimmte Artikel von einem bestimmten Lieferanten bezogen werden dürfen. Herr Müller erwirbt jedoch Produkte von einem anderen Anbieter, da er glaubt, dass diese besser sind.

Als die Ware ankommt, stellt Frau Schmidt fest, dass die Qualität mangelhaft ist und die Produkte nicht den Standards des Unternehmens entsprechen. In solch einem Fall könnte Frau Schmidt Herr Müller auf Schadensersatz verklagen, weil er gegen ihren Willen gehandelt hat. Herr Müller hätte erkennen müssen, dass seine Entscheidung nicht in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Geschäftsführung stand.

Konsequenzen für Geschäftsführer

Es ist klar, dass Geschäftsführer, die gegen den Willen des Geschäftsherrn handeln, in einer potenziell riskanten Situation sind. Selbst wenn sie gute Absichten hatten, können sie rechtlich verantwortlich gemacht werden. Das bedeutet, dass eine gute Kommunikation und ein klares Verständnis der Richtlinien im Geschäftsalltag unerlässlich sind.

Ein weiterer Aspekt ist die Notwendigkeit, sich rechtzeitig über die Wünsche und Vorstellungen des Geschäftsherrn im Klaren zu sein. In vielen Fällen kann ein einfaches Gespräch Missverständnisse klären und unangenehme rechtliche Konsequenzen vermeiden helfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 678 BGB ein wichtiges Regelwerk darstellt, um die Interessen von Geschäftsherrn zu schützen. Geschäftsführer sollten stets darauf achten, im Sinne ihres Chefs zu handeln, um finanzielle und rechtliche Schäden zu vermeiden. Ein bewusster, transparenter Umgang mit Anweisungen und Wünschen kann dabei helfen, die Zerrüttung von Geschäftsbeziehungen zu vermeiden und eine erfolgreiche Zusammenarbeit sicherzustellen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de