BGB

Was und wofür ist der § 68 BGB? Vertrauensschutz durch Vereinsregister

Der § 68 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Im deutschen Zivilrecht ist der § 68 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darauf ausgelegt, Vertrauen zwischen Vereinen und Dritten zu schaffen. Der Paragraph stellt sicher, dass Dritte bei Rechtsgeschäften mit einem Verein sich auf die im Vereinsregister eingetragenen Informationen verlassen können. Das bedeutet, Änderungen im Vorstand, die nicht im Register vermerkt sind oder dem Dritten nicht bekannt sind, können diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Ein Verein hat einen neuen Vorstand gewählt, aber diese Änderung wurde noch nicht im Vereinsregister aktualisiert. Ein dritter Vertragspartner, der mit dem Verein Geschäfte machen möchte, verhandelt mit dem alten Vorstand und schließt einen Vertrag ab, ohne von der Vorstandswahl zu erfahren. Wenn später die neue Vorstandschaft versucht, diesen Vertrag anzufechten, kann der Vertragspartner sich auf § 68 BGB berufen.

Der zentrale Gedanke des Vertrauensschutzes

Der Zweck dieser Regelung ist es, den guten Glauben der Dritten zu schützen. Das bedeutet, dass Dritte nicht für Informationen haftbar gemacht werden können, die sie nicht hatten oder nicht hätten kennen müssen. Die Rechtssicherheit wird erhöht, da Dritte sich besser auf die gültigen Informationen im Vereinsregister verlassen können.

Ein Beispiel verdeutlicht diese Mechanik: Nehmen wir an, ein neuer Vereinsvorsitzender wird gewählt. Der alte Vorsitzende, der jedoch noch im Internet als Ansprechpartner gelistet ist, führt Geschäfte im Namen des Vereins durch. Ein Geschäftspartner, der ausschließlich die Informationen im Vereinsregister und auf der Website des Vereins konsultiert hat, kann sich darauf verlassen, dass diese Informationen korrekt sind. Wurde der neue Vorsitzende nicht ordnungsgemäß im Register eingetragen oder war dem Geschäftspartner nicht bekannt, kann dieser die rechtlichen Schritte des Vereins nicht als gerechtfertigt ansehen.

Fahrlässigkeit und Unkenntnis

Das Gesetz gibt jedoch auch zu bedenken, dass Unkenntnis des Dritten nicht ausreicht. Sollte der Dritte jedoch eine Fahrlässigkeit bei der Einholung der Informationen vorgeworfen werden können, kann dies seine Situation komplizieren. Es ist wichtig zu betonen, dass der Paragraph gerade auch vor unredlichem Verhalten seitens Dritter schützen soll.

Ein weiteres Beispiel: Ein Unternehmer möchte mit einem Verein zusammenarbeiten und trifft den alten Vorstand. Er schaut nicht ins Vereinsregister und handelt schnell, ohne nachzufragen. Später stellt sich heraus, dass der alte Vorstand keine Befugnisse mehr hatte. Hier könnte es als fahrlässig gelten, dass der Unternehmer seine Pflichten zur ordentlichen Informationsbeschaffung nicht berücksichtigt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 68 BGB eine wertvolle Regelung ist, um die Verlässlichkeit von Informationen im Vereinsregister zu gewährleisten. Dritte können sich hierdurch darauf verlassen, dass das, was im Register steht, auch gilt, solange sie nicht fahrlässig gehandelt haben. Dies ist besonders wichtig in Zeiten, in denen viele rechtliche Beziehungen über Vereine abgeschlossen werden. Mit diesem Verständnis können sowohl Laien als auch Juristen die Bedeutung des § 68 BGB besser einschätzen und anwenden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de