BGB

Was und wofür ist der § 686 BGB? Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Der § 686 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Paragraph 686 einige wichtige Aspekte der Geschäftsführung, insbesondere wenn es um den Irrtum über die Identität des Geschäftsherrn geht. Dieser Paragraph ist nicht nur für Juristen, sondern auch für Laien von Bedeutung, denn er schützt die Interessen aller Beteiligten. Hier möchten wir diesen Paragraphen einfach und verständlich erklären.

Im Kern besagt § 686 BGB, dass wenn ein Geschäftsführer in der Annahme handelt, dass er mit einem bestimmten Geschäftsherrn im Kontakt steht, und sich später herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, dann wird dennoch der tatsächliche Geschäftsherr rechtlich bindend. Das bedeutet, dass der Geschäftsherr, der tatsächlich hinter der Entscheidung steht, von der Handlung des Geschäftsführers profitiert oder auch belastet wird, egal ob der Geschäftsführer dessen Identität kannte oder nicht.

Was bedeutet das konkret?

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Anna möchte für ihr Unternehmen, die „Anna GmbH“, einen neuen Dienstleister für ihre IT-Abteilung engagieren. Sie trifft sich mit einer Person, die sich als Peter Müller vorstellt und behauptet, Geschäftsführer der „IT Solutions GmbH“ zu sein. Aufgrund dieser falschen Vorstellung trifft Anna die Entscheidung, einen Vertrag zu unterschreiben. Später stellt sich heraus, dass Peter Müller gar nicht der Geschäftsführer der „IT Solutions GmbH“, sondern ein ganz anderer Mitarbeiter des Unternehmens war. Dennoch ist die „IT Solutions GmbH“ an den Vertrag gebunden, weil der Geschäftsführer in gutem Glauben gehandelt hat.

In solchen Fällen schützt das Gesetz die Geschäftspartner und regelt klar, dass der tatsächliche Geschäftsherr nicht summiert vor den Folgen der falschen Identität des Geschäftsführers, der im Umlauf von den Verhältnissen aus einen Vertrag abschloss. Das ergibt eine gewisse Rechtssicherheit, da den Vertragspartnern in der Regel auch eine Erfüllung der Verträge ermöglicht wird.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, dass der Geschäftsführer der „Gartenbau GmbH“, Frank, einen Vertrag mit einem Lieferanten abschließt, ohne zu wissen, dass der Eigentümer der „Gartenbau GmbH“ eine andere Person ist, sagen wir, Herr Schmidt. Der Lieferant wusste nicht, dass Frank nicht der tatsächliche Eigentümer ist. Der Vertrag bleibt gewahrt, und Herr Schmidt ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erfüllen.

Diese Regelung sorgt dafür, dass die Geschäftswelt funktionieren kann, ohne dass jeder ständig verifizieren muss, ob die Person, mit der er spricht, wirklich die autorisierte Person ist. Es ist ein Schutz für alle Beteiligten und macht Geschäftsbeziehungen zuverlässiger.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 686 BGB eine wichtige Regelung für die rechtliche Bindung von Verträgen ist. Es schützt die Interessen der Parteien und sorgt dafür, dass das Geschäftsleben auch bei ungenauen Informationen stabil bleibt. Jeder, der Geschäfte tätigt, sei es im gewerblichen Bereich oder im privaten, sollte sich dieser Regelung bewusst sein. Ein Blick auf die tatsächliche Identität und die rechtlichen Verpflichtungen kann in vielen Fällen hilfreich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de