BGB

Was und wofür ist der § 699 BGB? Fälligkeit der Vergütung

Der § 699 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umfasst zahlreiche Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Bürgern regeln. Besonders interessant ist der Paragraf 699, der sich mit der Fälligkeit der Vergütung bei Aufbewahrungsverträgen beschäftigt. Diese Regelungen betreffen sowohl private als auch gewerbliche Verwahrer und Hinterleger, also Personen oder Unternehmen, die Dinge zur Aufbewahrung übergeben.

Der erste Absatz von § 699 legt fest, dass der Hinterleger verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sobald die Aufbewahrung beendet ist. Sollte die Vergütung jedoch nach Zeitabschnitten bemessen sein, muss sie nach dem Ablauf jedes Abschnittes gezahlt werden. Dynamik und Flexibilität prägen diesen Paragrafen, da er auf unterschiedliche Vergütungsmodelle eingeht.

Was passiert, wenn die Aufbewahrung vorzeitig endet?

Im zweiten Absatz wird das Szenario behandelt, in dem die Aufbewahrung frühzeitig endet. In solchen Fällen hat der Verwahrer das Recht, einen Teil der Vergütung zu verlangen, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht. Dies ist besonders wichtig, denn es schützt den Verwahrer vor finanziellen Verlusten, die durch eine vorzeitige Beendigung entstehen können. Die gesamte Vereinbarung über die Vergütung könnte jedoch auch etwas anderes festlegen, was sowohl für den Hinterleger als auch für den Verwahrer von Bedeutung ist.

Beispiel-Szenario

Stellen wir uns vor, ein Unternehmen beauftragt einen Dienstleister mit der Aufbewahrung von Unterlagen für zehn Monate. Die Vergütung beträgt 1.000 Euro, die nach jedem Monat fällig wird. Nach drei Monaten entscheidet sich das Unternehmen, die Unterlagen vorzeitig zurückzuholen. Laut § 699 kann der Dienstleister nun eine Vergütung für die drei Monate verlangen, also 300 Euro. Das Unternehmen ist also verpflichtet, diesen Teilbetrag zu zahlen.

Wäre im Vertrag jedoch vereinbart worden, dass der Dienstleister nur bei vollem Erbringung der Leistung, also nach zehn Monaten, Anspruch auf die gesamte Vergütung hat, könnte dies die Situation ändern. Daher sollten beide Parteien genau darauf achten, wie die Vergütung geregelt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 699 des BGB eine klare Regelung für die Fälligkeit der Vergütung bei Aufbewahrungsverträgen bietet. Sowohl Hinterleger als auch Verwahrer sollten sich der Rechte und Pflichten bewusst sein, um Missverständnisse und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine präzise verfasste Vereinbarung kann hier erheblich zur Klärung beitragen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de