BGB

Was und wofür ist der § 703 BGB? Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

Der § 703 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt in § 703 ein wichtiges Thema, das vor allem in der Gastronomie relevant ist: den Schadensersatzanspruch eines Gastes. Im Wesentlichen geht es darum, dass ein Gast entschädigt werden kann, wenn dessen persönliche Gegenstände im Restaurant, Hotel oder auf einer anderen Gastronomiestätte verloren gehen, beschädigt oder sogar zerstört werden. Doch damit dieser Anspruch auf Schadensersatz besteht, gibt es bestimmte Regeln.

Ein zentraler Punkt ist die unverzügliche Anzeige durch den Gast. Sobald der Gast von dem Verlust oder der Beschädigung seiner Sachen erfährt, muss er schnellstmöglich den Wirt oder die Wirtin informieren. Tritt dieser Fall ein, ohne dass der Gast reagiert, erlischt sein Anspruch auf Schadensersatz. Diese Regelung schützt die Gastronomiebetriebe und stellt sicher, dass mögliche Schäden schnell geklärt und dokumentiert werden können.

Die Ausnahmefälle

Hierbei gibt es jedoch auch Ausnahmen. Wenn der Wirt die Gegenstände zur Aufbewahrung übernommen hat, ist die Regelung nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der Gast Anspruch auf Schadensersatz hat, unabhängig davon, wann er den Wirt über das Problem informiert. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Gast seinen Mantel an der Garderobe abgibt und dieser anschließend gestohlen wird. Der Wirt haftet in solch einem Fall.

Ebenfalls haftet der Wirt, wenn er oder seine Angestellten für den Verlust oder die Beschädigung der Sachen verantwortlich sind. Wenn zum Beispiel ein Kellner aus Versehen ein Glas über den Tisch kippt und dabei das Handy des Gastes beschädigt, muss der Wirt dafür aufkommen, selbst wenn der Gast nicht sofort Bescheid gibt.

Beispiele zur Veranschaulichung

Stellen wir uns zwei Szenarien vor: Im ersten Fall besucht ein Gast ein Restaurant und legt seinen Rucksack beim Verlassen des Lokals auf die Bank vor dem Eingang. Der Rucksack wird gestohlen, und der Gast bemerkt den Verlust erst drei Stunden später. Da er den Wirt nicht sofort informiert hat, erlischt sein Anspruch auf Schadensersatz, und er bleibt auf dem Verlust sitzen.

Im zweiten Szenario gibt der Gast sein Handy beim Empfang eines Hotels zur Aufbewahrung ab. Das Handy wird während dieser Zeit beschädigt, weil ein Angestellter versehentlich mit einem Getränk darüberleert. In diesem Fall hat der Gast einen klaren Anspruch auf Schadensersatz, unabhängig davon, wie schnell er den Fehler meldet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 703 des BGB eine klare Regelung bietet, wie mit Schadensersatzansprüchen von Gästen umgegangen wird. Eine schnelle Meldung ist entscheidend, um Ansprüche geltend zu machen. Die Ausnahmen machen deutlich, dass der Wirt in bestimmten Situationen immer noch in der Pflicht steht, Schadensersatz zu leisten. Dies ist ein wichtiges Wissen für Gäste wie auch für Betriebe, um sich rechtzeitig abzusichern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de