BGB

Was und wofür ist der § 707 BGB? Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Der § 707 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
folgende Angaben zur Gesellschaft:

a)
den Namen,
b)
den Sitz und
c)
die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2.
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:

a)
wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
b)
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
3.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
4.
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
(4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

Im deutschen Rechtssystem spielt die Eintragung von Gesellschaften im Gesellschaftsregister eine zentrale Rolle. Ein wichtiges Beispiel dafür ist § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Anmeldung zum Gesellschaftsregister regelt. Dieser Paragraph beschreibt, wie Gesellschafter einer Gesellschaft vorgehen müssen, um ihre Gesellschaft offiziell eintragen zu lassen. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu sichern.

Doch was genau bedeutet das? Im Kern fordert das Gesetz eine klare und präzise Anmeldung, die verschiedene Informationen über die Gesellschaft und ihre Gesellschafter enthält. Nur so kann der rechtliche Status der Gesellschaft klar und unverwechselbar festgelegt werden. Aber wie läuft dieser Prozess tatsächlich ab? Hier kommen ein paar einfache Erklärungen und Beispiele ins Spiel.

Inhalte der Anmeldung

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss bestimmte Informationen enthalten. Zuerst sind die allgemeinen Angaben zur Gesellschaft erforderlich. Dazu gehören der Name der Gesellschaft, ihr Sitz und die Anschrift, alles innerhalb der Europäischen Union. Zudem müssen die Details zu den Gesellschaftern, also zu jeder Person oder juristischen Entität, die Teil der Gesellschaft ist, bereitgestellt werden.

So muss angegeben werden, ob es sich um natürliche Personen oder juristische Personen handelt. Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Bei juristischen Personen sind Informationen wie die Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls die Registernummer nötig.

Beispiel: Anmeldung einer GmbH

Stellen wir uns vor, drei Freunde gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie entscheiden sich für den Namen „Tech Innovations GmbH“ und haben ihren Sitz in Berlin. Bei der Anmeldung müssen sie sicherstellen, dass sie alle geforderten Informationen bereitstellen:

  • Name: Tech Innovations GmbH
  • Sitz: Berlin
  • Anschrift: Musterstraße 1, 10115 Berlin
  • Gesellschafter: Max Müller, Geburtsdatum 01.01.1990, Wohnort: Berlin
  • Gesellschafter: Anna Schulze, Geburtsdatum 02.02.1985, Wohnort: Berlin

Darüber hinaus müssen sie die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter angeben und bestätigen, dass diese Gesellschaft nicht bereits in einem anderen Register aufgeführt ist. Sind alle erforderlichen Informationen korrekt, kann die Anmeldung beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Änderungen im Gesellschaftsregister

Der § 707 BGB ist nicht nur bei der Neugründung von Gesellschaften relevant. Auch Änderungen müssen angemeldet werden. Wenn beispielsweise der Name der Gesellschaft geändert wird oder ein Gesellschafter ausscheidet, muss dies ebenfalls zur Eintragung gebracht werden. Das Gesetz sorgt so dafür, dass das Gesellschaftsregister stets aktuell bleibt.

Ein praktisches Beispiel könnte hier das Ausscheiden eines Gesellschafters sein. Wenn Max Müller in eine andere Stadt zieht und nicht mehr Teil der Gesellschaft sein möchte, müssen die verbleibenden Gesellschafter, in diesem Fall Anna Schulze, dies anmelden. So bleibt das Register ordnungsgemäß und rechtlich korrekt.

Zusammengefasst ist § 707 BGB ein grundlegender Baustein im deutschen Gesellschaftsrecht. Er stellt sicher, dass Gesellschaften transparent und rechtssicher agieren können. Für Gesellschafter ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und einzuhalten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de