BGB

Was und wofür ist der § 675g BGB? Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

Der § 675g des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.

Der Paragraf 675g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen. Diese Regelung ist sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister von Bedeutung. Sie regelt, in welchem Rahmen Änderungen der Vertragsbedingungen vorgenommen werden können und welche Rechte die Nutzer dabei haben.

Im Kern geht es darum, dass jede Änderung seitens des Zahlungsdienstleisters angekündigt werden muss. Dies erfolgt spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Änderungen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer klaren und verständlichen Weise zu informieren. Die Form dieser Mitteilung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des Einführungsgesetzes zum BGB.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Nutzerrechte

Ein wesentlicher Punkt in diesem Gesetz ist die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers. Wenn der Nutzer nicht aktiv widerspricht, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Diese Regelung ist sinnvoll, da sie eine einfache Handhabung ermöglicht. Dennoch gibt es auch für den Nutzer Schutzmechanismen. Er hat das Recht, den Zahlungsdiensterahmenvertrag jederzeit vor Inkrafttreten der Änderung ohne Angabe von Gründen und ohne Gebühren zu kündigen. Dies muss der Zahlungsdienstleister in seiner Mitteilung ausdrücklich erwähnen.

Ein weiteres wichtiges Element des Paragrafen ist die Regelung über Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen. Diese werden automatisch und ohne vorherige Ankündigung wirksam, sofern dies im Vertrag festgelegt wurde. Solche Änderungen orientieren sich an öffentlich zugänglichen Quellen und gelten nur, wenn sie auf festgelegten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen basieren.

Beispiel für eine Vertragsänderung

Nehmen wir an, ein Kreditinstitut plant, die Kontoführungsgebühren für sein Online-Banking zu erhöhen. In diesem Fall muss das Kreditinstitut den Nutzer mindestens zwei Monate im Voraus informieren. Dies könnte durch einen Brief oder eine E-Mail geschehen. Wenn der Nutzer mit der Änderung einverstanden ist, muss er nichts unternehmen. Will er jedoch nicht zustimmen, sollte er aktiv widersprechen. Andernfalls gilt die Änderung nach Ablauf der Frist als akzeptiert. Der Nutzer hat in diesem Scenario zudem das Recht, fristlos zu kündigen, sollte er mit der neuen Gebühr nicht einverstanden sein.

Ein anderes Beispiel könnte eine Bank sein, die ihre Zinsen für Sparverträge anpassen möchte. Hier greift die Regelung, dass Änderungen von Zinssätzen unmittelbar wirksam werden können, solange dies im Vertrag festgelegt wurde. Der Kunde kann jedoch nicht benachteiligt werden und hat die Möglichkeit, sich über die aktuellen Zinssätze zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 675g BGB sowohl für Nutzer als auch für Zahlungsdienstleister klare Regeln bereitstellt. Die Verantwortung für die Information über Änderungen liegt beim Dienstleister, gleichzeitig schützt das Gesetz die Rechte der Nutzer durch transparente Informationspflichten und Kündigungsrechte.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de