BGB

Was und wofür ist der § 715a BGB? Notgeschäftsführungsbefugnis

Der § 715a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(+++ § 715a: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Miteinander in einer Gesellschaft regeln. Eine besondere Regelung ist die Notgeschäftsführungsbefugnis gemäß § 715a. In diesem Artikel werden wir erläutern, was genau dieser Paragraph besagt, welche Bedeutung er hat und wie er in der Praxis angewendet wird.

Im Wesentlichen bezieht sich § 715a auf Situationen, in denen alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einer Gesellschaft abwesend oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in solchen Notfällen sicherzustellen, gestattet das Gesetz jedem Gesellschafter, wichtige Geschäfte alleine durchzuführen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um dringende Angelegenheiten geht, bei denen ein Aufschub zu einer Gefährdung des Unternehmens oder des Gesellschaftsvermögens führen könnte.

Die Bedingungen für die Notgeschäftsführungsbefugnis

Neben der Tatsache, dass alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert sein müssen, gibt es auch andere Bedingungen. Der Gesellschafter, der das Geschäft vornehmen möchte, sollte nachweisen, dass einer Verzögerung echte Gefahren für die Gesellschaft drohen. Das bedeutet, dass es nicht um nebensächliche oder planbare Vorgänge geht, sondern um akute und entscheidungsrelevante Situationen.

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die diese Notgeschäftsführungsbefugnis einschränkt oder ausschließt, ist jedoch ungültig. Das bedeutet, dass selbst wenn die Gesellschafter durch ihren Vertrag versuchen, solche Regelungen zu schaffen, das Gesetz dem Bürger in dieser Hinsicht eine Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft garantiert.

Praxisbeispiele für die Anwendung

Um zu verdeutlichen, wie § 715a in der Praxis angewendet werden kann, betrachten wir zwei Szenarien. Im ersten Beispiel geht es um eine GmbH, die dringend Ersatzteile für eine Maschine bestellen muss. Alle geschäftsführenden Gesellschafter sind verreist, doch ein Gesellschafter bleibt in der Stadt. Er erkennt die Gefahr, dass die Produktion stillsteht, wenn die Teile nicht rechtzeitig bestellt werden. In diesem Fall könnte er gemäß § 715a handeln und die Bestellung alleine aufgeben.

In einem zweiten Szenario könnte eine GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der Geschäftsführer hat einen wichtigen Vertrag über eine große Geldsumme abzuschließen, um Liquidität zu sichern. Leider sind die anderen Gesellschafter auf einer Weiterbildung außerhalb des Landes. Auch hier kann der anwesende Gesellschafter aus der Notgeschäftsführungsbefugnis heraus handeln, um eine sofortige Lösung der finanziellen Problematik zu erreichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 715a BGB eine wichtige Vorschrift für die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften in Notfällen bietet. Sie stellt sicher, dass auch bei Abwesenheit der geschäftsführenden Gesellschafter schnell entschieden werden kann, um Schäden am Gesellschaftsvermögen oder am Fortbestand der Gesellschaft zu vermeiden. Diese Regelung zeigt, wie flexibel das deutsche Rechtssystem auf die Herausforderungen des geschäftlichen Alltags reagieren kann.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de