BGB

Was und wofür ist der § 728b BGB? Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Der § 728b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

1.
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(+++ § 728b: Zur Anwendung vgl. § 712a +++)

In der Geschäftswelt gibt es viele Dinge, die geklärt werden müssen, besonders wenn es um Haftungen geht. Eine wichtige Regelung, die in diesem Zusammenhang steht, findet sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 728b. Diese Vorschrift regelt die Nachhaftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern. Doch was bedeutet das genau, und potenziell für wen könnte es relevant sein?

Im Kern besagt § 728b, dass ein Gesellschafter, der aus einer Gesellschaft austritt, unter bestimmten Bedingungen auch nach diesem Ausscheiden für Verbindlichkeiten haftet, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, die vor dem Ausscheiden begründet wurden. Die Regelung schützt Gläubiger der Gesellschaft und soll verhindern, dass Gesellschafter einfach gehen und dabei Verpflichtungen hinterlassen.

Die Details der Haftung

Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters tritt ein, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Entweder sind Ansprüche gegen ihn in einer bestimmten Form festgestellt, die im § 197 des BGB beschrieben sind, oder es wurde eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckung eingeleitet. Im letzteren Fall reichen schon Verwaltungsakte bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus.

Wenn es um Schadensersatzansprüche geht, gilt eine besondere Regelung: Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur, wenn die Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führt, vor seinem Ausscheiden passiert ist. Dies stellt sicher, dass derjenige, der aus der Gesellschaft herausgeht, nicht für Fehler haftet, die danach begangen werden, jedoch für Verstöße, die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufgetreten sind.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Stellen wir uns vor, zwei Gesellschafter, Max und Peter, betreiben gemeinsam ein Unternehmen. Max beschließt, die Gesellschaft zu verlassen. Einige Monate nach seinem Ausscheiden kommt es zu einer Zahlungspflicht, die während seiner Zeit als Gesellschafter begründet wurde, aber erst nach seinem Austritt fällig wird. Laut § 728b kann die Gesellschaft Max für diese Verbindlichkeit belangen, solange sie innerhalb der fünfjährigen Frist liegt. Wenn nun ein Gläubiger seinen Anspruch auf Zahlung gegen Max durchsetzen möchte und diese Bedingungen erfüllt sind, kann er dies tun.

Ein weiteres Szenario könnte beinhalten, dass Peter gegen vertragliche Pflichten verstößt und dadurch einen Schaden verursacht, der Max als Gesellschafter betrifft. Wenn Max nachweislich während seiner Zeit in der Gesellschaft keine Pflichtverletzung begangen hat und der Schaden erst nach seinem Ausscheiden auftritt, so kann Max dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Zusammenfassend stellt § 728b sicher, dass ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für ihre Verpflichtungen einstehen, wenn diese Verpflichtungen rund um ihren Verbleib in der Gesellschaft entstanden sind. Damit sorgt das Gesetz für eine rechtliche Klarheit und schützt die Interessen der Gläubiger.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de