BGB

Was und wofür ist der § 735 BGB? Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

Der § 735 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Vorschriften, die das juristische Miteinander regeln. Eine dieser Vorschriften ist der § 735. Dieses Gesetz regelt die Liquidation einer Gesellschaft, also die Abwicklung nach deren Auflösung. Es ist ein durchaus praxisrelevantes Thema für Unternehmen und Gesellschafter. Aber was genau steht dahinter und wie wird es in der Realität umgesetzt?

Die Liquidation ist in einfachen Worten das Verfahren, durch das eine Gesellschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt wird. Wenn eine Gesellschaft beispielsweise aufgelöst wird, weil sie nicht mehr wirtschaftlich tragfähig ist, muss die Frage geklärt werden, was mit den verbliebenen Vermögenswerten passiert. Der § 735 BGB beschreibt genau die Schritte, die in solch einem Fall zu beachten sind.

Liquidation und Insolvenz

Der erste Absatz des § 735 regelt, dass eine Liquidation notwendig ist, wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dies bedeutet, dass wenn die Gesellschaft noch Vermögen besitzt, dieses verwaltet und an die Gesellschafter verteilt werden muss. Sollte die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sein, wird eine Liquidation nur dann durchgeführt, wenn später festgestellt wird, dass doch noch Vermögen vorhanden ist.

Das bringt uns zum ersten Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein kleines Unternehmen wird aufgelöst, da es über die letzten Jahre rote Zahlen geschrieben hat. Es gab bereits Überlegungen, verloren geglaubtes Vermögen aufzufinden. Nach der Auflösung zeigt sich, dass in einem alten Lager noch Equipment vorhanden ist. Dieses muss jetzt liquidiert werden, um etwaige Gläubiger zu bedienen.

Alternative Abwicklungsformen

Im zweiten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter auch eine andere Art der Abwicklung vereinbaren können. Das ist besonders relevant, wenn ein Privatgläubiger die Auflösung initiiert hat oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen ist eine spezielle Zustimmung erforderlich. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nicht einfach ins Blaue hinein handeln können. Eine klare Absprache ist notwendig, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Gesellschafter einen Kredit aufgenommen hat und die Bank eine Kündigung ausgesprochen hat. In diesem Fall müssen alle Gesellschafter sich mit der Bank abstimmen, bevor sie eine alternative Abwicklung veranlassen können. Andernfalls könnten persönliche Forderungen auf die Gesellschafter zukommen.

Im dritten Absatz wird betont, dass die Liquidation gemäß den Vorschriften des Kapitels erfolgt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes. Das heißt, die Gesellschafter haben den Spielraum, durch eigene Vereinbarungen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 735 BGB für eine geordnete und rechtssichere Abwicklung von Gesellschaften sorgt. Die Regeln sind wichtig, um Vermögen zu verwalten und die Rechtsansprüche aller Beteiligten zu schützen. Sowohl für Laien als auch für Anwälte ist es essenziell, diese Vorschriften zu verstehen, um im Falle einer Gesellschaftsauflösung vorbereitet zu sein. Gute Planung und klare Vereinbarungen sind der Schlüssel zum Erfolg in der Liquidation.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de