BGB

Was und wofür ist der § 737 BGB? Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Der § 737 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
(+++ § 737: Zur Anwendung vgl. § 740b +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Wirtschafts- und Zivilrechts. Eine spezielle Regelung findet sich im § 737, der sich mit der Haftung von Gesellschaftern in einer Gesellschaft befasst. Dieser Paragraph ist besonders relevant, wenn es darum geht, was passiert, wenn das Vermögen einer Gesellschaft nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken oder um geleistete Einlagen zurückzuerstatten. Um das besser zu verstehen, schauen wir uns die Einzelheiten an.

Der Grundsatz ist einfach: Reicht das Vermögen einer Gesellschaft nicht aus, müssen die Gesellschafter die Differenz, den sogenannten Fehlbetrag, tragen. Diese Haftung erfolgt im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gewinn und Verlust. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter, der einen größeren Anteil hält, auch entsprechend mehr für den Fehlbetrag aufkommen muss. Dies ist besonders wichtig zu beachten, da die persönliche Haftung für Gesellschafter in einer Gesellschaft eine wesentliche Verantwortung darstellt.

Wie funktioniert die Haftung?

Um das Konzept klarer zu machen, betrachten wir ein Beispiel. Nehmen wir an, eine Gesellschaft mit einem Gesamtkapital von 100.000 Euro hat Verbindlichkeiten in Höhe von 150.000 Euro. Das bedeutet, das Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, um alle Schulden zu begleichen. In diesem Fall beträgt der Fehlbetrag 50.000 Euro.

Angenommen, es gibt drei Gesellschafter: Gesellschafter A hält 50% der Anteile, Gesellschafter B 30% und Gesellschafter C 20%. In diesem Fall würden die Gesellschafter sich wie folgt an dem Fehlbetrag beteiligen:

  • Gesellschafter A: 50% von 50.000 Euro = 25.000 Euro
  • Gesellschafter B: 30% von 50.000 Euro = 15.000 Euro
  • Gesellschafter C: 20% von 50.000 Euro = 10.000 Euro

Hierbei ist zu beachten, dass die Gesellschafter ihre Verpflichtungen entsprechend ihrer Anteile tragen. Wenn einer der Gesellschafter, sagen wir C, aufgrund persönlicher Schwierigkeiten seinen Anteil nicht zahlen kann, haben A und B die Möglichkeit, den Ausfall zu decken.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter nicht zahlen kann?

Wenn Gesellschafter C also seine 10.000 Euro nicht aufbringen kann, müssen A und B die 10.000 Euro aufteilen. Das passiert ebenfalls im Verhältnis zu ihren Anteilen:

  • Gesellschafter A: 50% von 10.000 Euro = 5.000 Euro
  • Gesellschafter B: 30% von 10.000 Euro = 3.000 Euro

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Gesellschafter stets für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, soweit das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht. Die Regelungen gemäß § 737 BGB stellen sicher, dass die Lasten gerecht verteilt werden, auch wenn ein Gesellschafter nicht in der Lage ist, seinen Anteil zu erfüllen.

Diese Vorschrift hat große praktische Bedeutung für die Gesellschafter einer Gesellschaft, da sie sowohl die Haftungsrisiken als auch die finanziellen Verpflichtungen klar definiert. Wer in eine Gesellschaft eintritt, sollte sich der persönlichen Haftung und den potenziellen finanziellen Folgen bewusst sein, die mit dieser rechtlichen Struktur einhergehen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de