BGB

Was und wofür ist der § 885 BGB? Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

Der § 885 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 885 die Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung. Eine Vormerkung dient dazu, ein zukünftiges Grundrecht oder einen zukünftigen Anspruch zu sichern. Oftmals dient sie dem Schutz von Kaufverträgen oder anderen Absprachen, die noch nicht vollständig vollzogen sind. Die Vorschrift selbst ist einfach, aber wichtig für alle, die im Immobilienbereich tätig sind.

Zunächst wird festgelegt, dass für die Eintragung einer Vormerkung entweder eine einstweilige Verfügung oder eine Bewilligung desjenigen erforderlich ist, dessen Grundstück betroffen ist. Diese personelle Anforderung stellt sicher, dass nur die direkt betroffenen Parteien Einfluss auf die Eintragung haben. Ein weiterer zentraler Punkt ist, dass bei der Erlangung einer einstweiligen Verfügung keine zwingende Notwendigkeit besteht, eine Gefährdung des entsprechenden Anspruchs glaubhaft zu machen.

Die Bedeutung der einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist ein Instrument, das einen rechtlichen Schutz bieten kann, bevor der eigentliche Entscheidungsprozess abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass man schnell auf Veränderungen reagieren kann. Ein Käufer, der einen Kaufvertrag unterzeichnet hat, möchte sich oft gegen mögliche Ansprüche Dritter absichern. Die Vormerkung stellt sicher, dass der Käufer trotz noch ausstehender Vertragsverhandlungen geschützt ist.

Ein praktisches Beispiel: Angenommen, Herr Müller hat sich mit Frau Schmidt auf den Kauf eines Grundstücks geeinigt. Vor der notariellen Beurkundung möchte Herr Müller sicherstellen, dass keine anderen Ansprüche auf dieses Grundstück erhoben werden. Er kann daher beim zuständigen Grundbuchamt eine Vormerkung veranlassen. Um diese Vormerkung einzutragen, muss entweder eine einstweilige Verfügung erwirkt oder ein schriftlicher Antrag von Frau Schmidt vorgelegt werden. Das Verfahren ist schnell und ermöglicht es Herrn Müller, sein Interesse am Grundstück rechtlich abzusichern.

Die Rolle der Bewilligung

Die Bewilligung ist ein weiterer Schlüssel zur Eintragung der Vormerkung. Sie gibt dem Berechtigten die Erlaubnis, dass die Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Diese Bewilligung muss in der Regel von der Person, deren Grundstück betroffen ist, schriftlich erteilt werden. Dies wird oft im Rahmen eines Kaufvertrags und dessen Vorbereitungen vorgenommen. Sie sorgt dafür, dass es keine Missverständnisse über die Rechte Dritter gibt.

Ein weiteres Beispiel kann folgendes Szenario verdeutlichen: Die Stadtverwaltung plant, ein Grundstück für einen neuen Park zu erwerben. Bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird, möchte die Stadt sicherstellen, dass die Fläche rechtlich gesichert ist. Sie könnte deshalb eine Vormerkung im Grundbuch beantragen, wobei die zuständige Behörde eine Bewilligung erteilt, damit der Antrag schnell bearbeitet werden kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 885 BGB eine zentrale Rolle im Immobilienrecht spielt. Die Eintragung einer Vormerkung schützt Interessen und bietet einer der Parteien rechtliche Sicherheit, um ans Ziel zu gelangen. Für Käufer, Verkäufer und rechtliche Berater ist dieses Wissen essenziell, um reibungslose Transaktionen zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de