BGB

Was und wofür ist der § 76 BGB? Eintragungen bei Liquidation

Der § 76 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Der § 76 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt spezifische Vorgänge im Zusammenhang mit der Liquidation eines Vereins. Die Liquidation ist der Prozess, bei dem ein Verein seine Geschäfte einstellt und sein Vermögen abwickelt. Dieser rechtliche Rahmen ist für die Übergabe der Verantwortung an die Liquidatoren, die für die Abwicklung zuständig sind, entscheidend.

In einfachen Worten bedeutet das, dass während der Liquidation bestimmte Informationen im Vereinsregister festgehalten werden müssen. Die Liquidatoren, also die Personen, die für die Abwicklung des Vereins zuständig sind, müssen dort eingetragen werden. Dies gibt den Mitgliedern, den Gläubigern und Dritten die nötige Sicherheit, mit wem sie es im Falle von offenen Geschäften zu tun haben. Außerdem wird genau dokumentiert, in welchem Umfang die Liquidatoren befugt sind, im Namen des Vereins zu handeln.

Pflichten der Liquidatoren

Die Anmeldung der Liquidatoren erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Hierbei müssen sie auch angeben, wie weit die Vertretungsmacht der Liquidatoren reicht. Falls sich während des Liquidationsprozesses etwas ändert, wie etwa die Bestellung neuer Liquidatoren oder eine Anpassung ihrer Vertretungsmacht, muss dies ebenfalls in das Vereinsregister eingetragen werden.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, ein gemeinnütziger Verein beschließt, seine Aktivitäten einzustellen. Der Vorstand wählt zwei Mitglieder als Liquidatoren aus, die das Vermögen abwickeln und offene Rechnungen begleichen sollen. Diese Entscheidung wird in einer Mitgliederversammlung getroffen, und ein Beschluss wird gefasst.

Nach der Eierlegung des Beschlusses müssen die Namen der Liquidatoren sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht dem Vereinsregister gemeldet werden. Angenommen, die Liquidatoren dürfen nur bestimmte Entscheidungen treffen, wie etwa den Verkauf von Vereinsvermögen, dann wird dies in der Anmeldung klar dokumentiert.

Gerichtliche Eintragungen und Änderungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt des § 76 BGB ist, dass die Registrierung von gerichtlich bestellten Liquidatoren automatisch erfolgt. Dies bedeutet, dass ein Gericht, das Liquidatoren bestellt, diese direkt in das Register einträgt, ohne dass es einer zusätzlichen Anmeldung bedarf.

Ein gesellschaftliches Szenario, das den § 76 veranschaulicht: Ein Sportverein hat seine Mitgliederzahl stark reduziert und beschließt, die Organisation aufzulösen. Der Vorstand benennt zwei erfahrene Mitglieder als Liquidatoren. Während der Liquidation stellen die Liquidatoren den Antrag, den Vereinswagen zu verkaufen, was sie aufgrund ihrer Vertretungsmacht auch dürfen. Ein Teil des Erlöses wird genutzt, um bestehende Schulden zu begleichen. Der gesamte Prozess, von der Bestellung der Liquidatoren bis zur Beendigung des Vereins, wird klar dokumentiert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 76 BGB einen wichtigen rechtlichen Rahmen für die Liquidation von Vereinen bietet. Er sorgt für Klarheit über die wahrnehmbaren Aufgaben der Liquidatoren und stellt sicher, dass alle relevanten Informationen transparent und nachvollziehbar sind, was letztlich dem Schutz aller Beteiligten dient.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de