
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen, die für das tägliche Leben und Rechtsgeschäfte in Deutschland von Bedeutung sind. Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 766, der sich mit der Bürgschaftserklärung beschäftigt. In einfachen Worten ausgedrückt, regelt dieses Gesetz, wie und in welcher Form eine Bürgschaft, also die Zusage einer Person, für die Schulden einer anderen Person einzustehen, zustande kommt.
Zu beachten ist, dass für die Gültigkeit einer Bürgschaftserklärung schriftliche Dokumente erforderlich sind. Dies bedeutet konkret, dass eine mündliche Zusage in diesem Fall nicht ausreicht. Die gesetzliche Vorgabe fordert, dass der Bürge seinen schriftlichen Willen klar und eindeutig festhält. Zudem sind elektronische Formate, wie E-Mails oder digitale Signaturen, nicht zulässig.
Was passiert bei einem Formmangel?
Eine interessante Regelung des § 766 besagt, dass ein Mangel der Form geheilt wird, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt. Das hört sich erst einmal kompliziert an, jedoch lässt es sich einfach darstellen. Wenn der Bürge tatsächlich die Schulden der Hauptperson zurückzahlt, wird die Formvorschrift irrelevant. Die Bürgschaft wird somit automatisch wirksam, auch wenn sie ursprünglich nicht schriftlich festgehalten wurde.
Nun folgen zwei anschauliche Beispiele, um das Gesetz verständlicher zu machen.
Beispiel 1: Die mündliche Bürgschaft
Stellen Sie sich vor, Max möchte ein Auto kaufen, kann aber nicht genügend Geld aufbringen. Sein Freund Lukas erklärt sich bereit, für Max beim Autohaus zu bürgen. Dennoch hat Lukas lediglich mündlich zugesagt, für die Finanzierung des Autos einzustehen. Max kauft das Auto, aber kann die Raten nicht bezahlen. Das Autohaus fordert nun die Zahlung von Lukas und verweist auf die Bürgschaft. Lukas kann jedoch entgegnen, dass er keine schriftliche Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Das Autohaus könnte, auf Basis des § 766, das Geld nicht von Lukas verlangen, da der gesetzliche Formmangel nicht geheilt wurde.
Beispiel 2: Die schriftliche Bürgschaft
Anders sieht die Situation aus, wenn Lukas sich schriftlich verpflichtet, für Max zu bürgen. In diesem Fall hat er die Formvorschrift eingehalten und das Autohaus kann im Falle von Max‘ Zahlungsunfähigkeit auf ihn zurückgreifen. Sollte Lukas jedoch im Nachhinein aus wichtigen Gründen beschließen, die Bürgschaft zu bezahlen, könnte er sicher sein, dass seine Verpflichtung auch ohne Einhaltung der Form wirksam ist.
Zusammengefasst ist § 766 BGB für jeden wichtig, der in irgendeiner Form mit Bürgschaften zu tun hat. Ob als Bürge oder als Gläubiger, die Form der Bürgschaft ist entscheidend. Es ist daher ratsam, solche finanziellen Abmachungen immer schriftlich festzuhalten, um Schwierigkeiten oder Missverständnisse zu vermeiden.