BGB

Was und wofür ist der § 768 BGB? Einreden des Bürgen

Der § 768 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der § 768 ein zentraler Paragraph, der die Rechte des Bürgen im Verhältnis zum Hauptschuldner regelt. Ein Bürge ist jemand, der für die Verbindlichkeiten eines anderen, dem Hauptschuldner, einsteht. Dies bedeutet, dass der Bürge auch zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Der § 768 beschreibt unter welchen Bedingungen der Bürge Einreden geltend machen kann, also Einwände, die er gegen die Zahlungsforderung erheben kann.

Im ersten Absatz wird klargestellt, dass der Bürge die gleichen Einreden nutzen kann, die dem Hauptschuldner zustehen. Das bedeutet, wenn der Hauptschuldner bestimmte rechtliche Gründe hat, die gegen die Zahlung sprechen, kann auch der Bürge diese anführen. Ein Beispiel wäre, wenn die Forderung gegen den Hauptschuldner verjährt ist; dann kann der Bürge diese Verjährung ebenfalls nutzen. Es wird auch erwähnt, dass der Bürge im Falle des Todes des Hauptschuldners nicht die Einrede einbringen kann, dass der Erbe des Hauptschuldners nur beschränkt haftet.

Die Bedeutung der Einreden

Einreden sind wichtig, um eine gerechte Behandlung im Schuldrecht zu gewährleisten. Angenommen, ein Hauptschuldner hat seine Schulden nicht bezahlt, weil er der Meinung ist, die Ware sei mangelhaft. In diesem Fall könnte der Bürge sich auf dieselbe Einrede berufen und sagen: „Die Ware war fehlerhaft, daher muss nicht gezahlt werden.“ Dies schützt den Bürgen davor, für eine Leistung aufkommen zu müssen, die nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Der zweite Absatz des § 768 besagt, dass der Bürge eine Einrede nicht verliert, nur weil der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Dies ist besonders relevant in Situationen, in denen der Hauptschuldner aus einer persönlichen Beziehung oder aus anderen Gründen dem Gläubiger entgegenkommt und auf seine Einreden verzichtet. Der Bürge bleibt jedoch in seiner Position und kann die Einrede trotzdem geltend machen, was seine eigene rechtliche Stellung stärkt.

Praktisches Beispiel

Nehmen wir an, Peter ist der Hauptschuldner und hat sich bei einem Kreditgeber, der Bank, Geld geliehen. Seine Freundin Anna hat sich bereit erklärt, als Bürge aufzutreten. Wenn nun Peter mit der Rückzahlung in Verzug gerät und sagt, er müsse nicht zahlen, da die Bank fehlerhaft gearbeitet hat, könnte Anna als Bürge auf diese Einrede verweisen, wenn sie für den Fall der Fälle zur Zahlung herangezogen wird.

Wenn Peter stirbt und sein Erbe übernimmt die Schulden, könnte Anna jedoch nicht argumentieren, dass das Erbe nur beschränkt haftet. Dieser Punkt schützt den Gläubiger und stellt sicher, dass die Schulden auch nach dem Tod des Hauptschuldners beglichen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 768 BGB eine wesentliche Regelung zur Wahrung der Rechte des Bürgen darstellt. Er ermöglicht es dem Bürgen, sich auf die Einreden des Hauptschuldners zu berufen und sorgt dafür, dass ein Verzicht auf diese Einreden durch den Hauptschuldner nicht zu einem Nachteil für den Bürgen führt. Dadurch wird die rechtliche Sicherheit im Kreditwesen und in anderen Verpflichtungen gestärkt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de