BGB

Was und wofür ist der § 770 BGB? Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

Der § 770 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Regelwerk des deutschen Zivilrechts. Unter § 770 wird das Verhältnis zwischen Bürgen, Gläubigern und Hauptschuldnern geregelt. Das Gesetz klingt kompliziert, betrifft jedoch alltägliche Situationen, in denen finanzielle Verpflichtungen und Sicherheiten im Spiel sind.

Im Kern geht es bei § 770 BGB um die Rechte des Bürgen. Ein Bürge verpflichtet sich, für die Schulden eines anderen, also des Hauptschuldners, einzutreten, falls dieser nicht zahlt. Das Gesetz stellt sicher, dass der Bürge nicht in eine ungerechte Situation gerät, wenn der Hauptschuldner die Möglichkeit hat, die zugrunde liegende Verpflichtung anzufechten oder mit einer anderen Forderung aufzurechnen.

Die Anfechtungsmöglichkeit des Hauptschuldners

Im ersten Absatz von § 770 steht, dass der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern kann, solange der Hauptschuldner das Recht hat, das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Dies bedeutet, wenn der Hauptschuldner einen Grund hat, die Vereinbarung anzufechten, muss der Bürge nicht sofort zahlen. Sollte beispielsweise ein unklarer Punkt im Vertrag vorliegen, der zu einem Streit führen könnte, kann der Hauptschuldner darauf bestehen, dass dieser Punkt geklärt wird, bevor der Bürge für seine Schulden eintritt.

Ein Beispiel für diese Regelung könnte folgende Situation sein: Nehmen wir an, Max hat bei einer Bank einen Kredit aufgenommen. Sein Freund Tom hat sich bereit erklärt, für ihn zu bürgen. Wenn Max nun herausfindet, dass er aufgrund eines Irrtums bei der Kreditvergabe Anfechtungsgründe hat, kann Tom die Zahlung an die Bank verweigern. Die Bank muss also erst die Anfechtung klären, bevor sie von Tom Geld verlangen kann.

Die Möglichkeit der Aufrechnung

Der zweite Absatz behandelt die Regelung, dass der Bürge dieselbe Rechte hat, wenn der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners glaubt, seine Forderung befriedigen zu können. Das heißt, wenn der Gläubiger gegen eine Forderung von Max aufrechnen könnte, muss auch Tom nicht zahlen, solange dieser rechtfertigende Grund besteht.

Angenommen, Max hat auch eine Forderung gegen die Bank, etwa aufgrund einer unzulässigen Gebühr. In diesem Fall kann die Bank nicht gleichzeitig von Tom die Bürgschaft einfordern, ohne die offene Forderung von Max vorher zu berücksichtigen. Das schützt Tom vor einer sofortigen finanziellen Belastung und ermöglicht ihm, die Angelegenheit mit Max und der Bank zu klären.

Zusammenfassend bietet § 770 BGB dem Bürgen einen gewissen Schutz, um sicherzustellen, dass er nicht für Verpflichtungen eines Hauptschuldners zahlen muss, solange dieser seine eigenen Rechte zur Anfechtung oder Aufrechnung hat. Dieses Gleichgewicht ist wichtig, um die Rechte aller Parteien zu wahren und unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Durch das Verständnis von § 770 BGB können Bürgen ihre Rechte besser wahrnehmen und unliebsame Überraschungen vermeiden. Diese gesetzlichen Bestimmungen sorgen dafür, dass alle Beteiligten fair behandelt werden, was in der Welt der Finanzen und rechtlichen Verpflichtungen von essenzieller Bedeutung ist.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de