BGB

Was und wofür ist der § 127 BGB? Vereinbarte Form

Der § 127 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die für den Alltag und das Geschäftsleben von Bedeutung sind. Eine davon ist § 127, der sich mit der vereinbarten Form von Rechtsgeschäften beschäftigt. Die richtige Form eines Vertrags kann oft entscheidend sein, insbesondere wenn es um die Durchsetzbarkeit der Vereinbarungen geht. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Aspekte von § 127 BGB und erklären, wie sie in der Praxis angewendet werden können.

§ 127 BGB bezieht sich auf die Formvorschriften, die für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich sein können. Um das Verständnis zu erleichtern, gliedern wir die Regelungen in zwei Hauptpunkte: die schriftliche Form und die elektronische Form. Der Paragraph erkennt an, dass die Parteien zwar einen bestimmten Formwunsch äußern können, diese jedoch an die gesetzlichen Vorschriften gebunden sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Schriftliche Form und ihre Telekommunikation

In Absatz 1 wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Formvorschriften des § 126 BGB, der die schriftliche Form behandelt, auch für Vereinbarungen gelten, die eine bestimmte Form verlangen. Dabei ist zu beachten, dass eine schriftliche Form durch „telekommunikative Übermittlung“ gewahrt werden kann. Das bedeutet, dass ein Vertrag nicht zwingend klassisch in Papierform vorliegen muss. Ein einfacher E-Mail-Austausch kann unter bestimmten Umständen ausreichen, um die schriftliche Form zu wahren.

Stellen wir uns vor, dass zwei Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Büromaterialien abschließen möchten. Sie einigen sich auf die Bedingungen und tauschen ihre Zustimmung per E-Mail aus. Solange keine andere Form gewünscht ist und die Absicht zur Einhaltung der schriftlichen Form klar ist, erfüllt dieser E-Mail-Wechsel die Anforderungen des § 127 BGB.

Der Anspruch auf Beurkundung

Der zweite Absatz des Gesetzes erläutert, dass nach einem telekommunikativ getroffenen Vertrag die Parteien auch eine formgerechte Beurkundung verlangen können. Dies bedeutet, dass nachträglich eine notarielle Beglaubigung oder ähnliche formelle Dokumentation notwendig sein kann. Ein Beispiel könnte sein, dass die Firmen nach einigen Monaten beschließen, eine notarielle Beurkundung des Vertrages vorzunehmen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Im dritten Absatz wird die elektronische Form behandelt. Es wird klargestellt, dass auch eine andere elektronische Signatur als die, die in § 126a definiert ist, ausreichen kann, um die elektronische Form zu wahren. Hier ist der Austausch von Angebot und Annahme möglich, solange beide Parteien die entsprechenden elektronischen Signaturen verwenden.

Ein Beispiel aus der Praxis könnte so aussehen: Ein Freelancer und ein Auftraggeber stimmen über einen Dienstleistungsvertrag in einem Online-Meeting zu und verwenden jeweils eine digitale Signatur, um den Vertrag zu „unterzeichnen“. Auch wenn sie keinen PDF-Ausdruck mit einer „klassischen“ Unterschrift anfertigen, könnte dies als ausreichend erachtet werden, um die elektronische Form zu erfüllen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 127 BGB einen flexiblen Rahmen für die Form von Rechtsgeschäften bietet. Die Parteien sind in der Lage, ihre Wünsche hinsichtlich der Form zu äußern, müssen jedoch die gesetzlichen Grundlagen berücksichtigen. Ob durch E-Mail, digitale Signaturen oder andere zulässige Formen – wichtig ist, dass beide Parteien übereinstimmen und der Wille zur Einhaltung einer bestimmten Form klar erkennbar ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de