BGB

Was und wofür ist der § 773 BGB? Ausschluss der Einrede der Vorausklage

Der § 773 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 773 die so genannte „Einrede der Vorausklage“. Diese Einrede ist ein Instrument, das einem Bürgen bestimmte Rechte einräumt, wenn es um die Zahlungspflicht für die Schulden eines Hauptschuldners geht. Um es einfach zu verstehen: Wenn jemand für die Schulden einer anderen Person bürgt, kann er sich unter bestimmten Bedingungen darauf berufen, dass zuerst der Hauptschuldner zur Zahlung aufgefordert werden muss, bevor der Gläubiger ihn als Bürgen in Anspruch nehmen kann.

Doch in bestimmten Situationen wird diese Einrede ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Bürgen direkt zu einer Zahlung auffordern kann, ohne zuvor den Hauptschuldner belangen zu müssen. Dies kann für den Bürgen unerwartet und belastend sein, insbesondere wenn er sich nicht auf diese Situation vorbereitet hat.

Wann greift die Einrede der Vorausklage?

Der erste Grund, warum die Einrede ausgeschlossen ist, ist, wenn der Bürge ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Das passiert häufig, wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt. Diese Form der Bürgschaft ist eine Art der umfassenden Haftung, bei der der Bürge wie der Hauptschuldner behandelt wird. Das bedeutet, der Bürge kann nicht erwarten, dass der Gläubiger erst den Hauptschuldner belangen muss.

Ein weiterer Grund ist, wenn sich die Wohnsituation des Hauptschuldners nach der Übernahme der Bürgschaft ändert und dies die Rechtsverfolgung gegen ihn schwierig macht. Hier könnte es schwierig werden, den Hauptschuldner zur Zahlung zu bewegen, weshalb der Gläubiger direkt den Bürgen ansprechen darf.

Insolvenz und andere Herausforderungen

Ein drittes Szenario tritt ein, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenz des Hauptschuldners bedeutet oft, dass es wenig Aussicht auf Rückzahlung gibt. In solchen Fällen bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als den Bürgen direkt zur Verantwortung zu ziehen.

Der letzte Grund ist, wenn klar ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zum Erfolg führen wird. Auch hier hat der Gläubiger ein legitimes Interesse daran, schnellstens eine Zahlung zu erhalten und kann sich direkt an den Bürgen wenden.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen, wie sie in Absatz 2 des § 773 BGB festgehalten sind. So bleibt die Einrede der Vorausklage für den Gläubiger im Fall von Insolvenz oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung bestehen, wenn er aus beweglichen Sachen des Hauptschuldners sein Geld zurückbekommen kann, an denen er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, Herr Müller bürgt für ein Darlehen, das Herr Schmidt aufgenommen hat. Wenn Herr Schmidt zahlungsunfähig wird und Endes Insolvenz anmeldet, könnte Herr Müller ohne vorherige Mahnung direkt vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Dies geschieht, weil die Aussicht, Herrn Schmidt zur Zahlung zu bewegen, denkbar gering ist.

Ein weiteres Beispiel: Frau Becker hat für die Miete einer Wohnung gebürgt. Nun zieht der Hauptschuldner, Herr Fischer, überraschend in eine andere Stadt. Der Vermieter könnte nun, ohne Herrn Fischer anzumahnen, direkt auf Frau Becker zugehen und ihr die Mietrückstände in Rechnung stellen. In beiden Fällen sind die Bedingungen des § 773 BGB ausschlaggebend und zeigen, wie wichtig es für Bürgen ist, sich über ihre Rechte und Pflichten im Bilde zu sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 773 BGB bestimmte Situationen regelt, in denen die Einrede der Vorausklage nicht greift und der Bürge direkt in die Haftung genommen werden kann. Sowohl Laien als auch Juristen sollten sich der Konsequenzen einer Bürgschaft bewusst sein. Denn in der Summe kann eine Bürgschaft zu einer unerwarteten finanziellen Belastung führen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de