BGB

Was und wofür ist der § 79 BGB? Einsicht in das Vereinsregister

Der § 79 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1.
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

In Deutschland spielt das Vereinsregister eine entscheidende Rolle für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Vereinen. Es dokumentiert wichtige Informationen über die Rechtsverhältnisse dieser Organisationen. Beim Blick auf § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird deutlich, wie der Zugang zu diesen Informationen geregelt ist. Das Gesetz legt fest, dass die Einsicht in das Vereinsregister jedem gestattet ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Förderung des Rechts auf Information und zur Erhöhung der Transparenz im Vereinswesen.

Die Einsichtnahme erlaubt es jedem, die vom Verein beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Dokumente zu sehen. Dazu zählt unter anderem die Satzung des Vereins oder Informationen über die Vorstandsmitglieder. Wer eine offizielle Kopie dieser Eintragungen benötigt, kann eine Abschrift verlangen. Sollte das Vereinsregister elektronisch geführt werden, so erhält man anstelle einer klassischen Abschrift einen maschinellen Ausdruck, der ebenso beglaubigt werden kann.

Automatisierte Verfahren zur Einsichtnahme

Ein interessanter Aspekt des § 79 ist die Möglichkeit, automatisierte Verfahren zur Datenübermittlung aus maschinell geführten Vereinsregistern einzurichten. Dies muss jedoch gewissen Vorgaben genügen. Zunächst darf der Abruf von Daten die in Absatz 1 genannte Einsichtnahme nicht überschreiten. Außerdem ist eine Protokollierung erforderlich, um die Zulässigkeit der Datenabrufe zu gewährleisten.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Einsichtnahme nicht missbraucht wird. Es ist wichtig zu wissen, dass die übermittelten Daten ausschließlich zu Informationszwecken verwendet werden dürfen. Um sicherzustellen, dass dies eingehalten wird, wird die zuständige Stelle, in der Regel die Landesjustizverwaltung, stichprobenartige Prüfungen durchführen.

Beispielszenarien

Um die Vorschriften von § 79 besser zu verstehen, betrachten wir zwei Szenarien. Im ersten Beispiel möchte Max, ein interessierter Bürger, Informationen über einen Sportverein einholen. Er geht zum Amtsgericht und beantragt Einsicht in das Vereinsregister. Max kann die erforderlichen Unterlagen einsehen und eine Abschrift der Satzung anfordern. Nach der Beglaubigung hat er die offiziellen Informationen über den Verein in der Hand.

Im zweiten Beispiel könnte es zu einem Missbrauch der Daten kommen. Stellen wir uns vor, ein Wettbewerber nutzt die automatisierte Einsichtnahme und greift zu oft auf Informationen zu. Die zuständige Stelle bemerkt Unregelmäßigkeiten und könnte diesen Nutzer von der Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens ausschließen. Dies schützt die Integrität des Vereinsregisters und der darin enthaltenen Daten.

Zusammengefasst ist § 79 BGB ein wichtiger Bestandteil im Vereinsrecht. Er gewährleistet den Zugang zu Informationen über Vereine und sorgt gleichzeitig für deren Schutz vor Missbrauch. Dies ist sowohl für die Rechtssicherheit der Vereinsmitglieder als auch für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de