
Im deutschen Zivilrecht ist die Verjährung ein wichtiges Thema. Der § 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung. Dieses Gesetz behandelt die Verjährungsfristen von Ansprüchen, die sich aus dem gleichen Grund ergeben. Das bedeutet, dass bestimmte rechtliche Konsequenzen eintreten, wenn mehrere Ansprüche miteinander verbunden sind. In der Regel soll damit sichergestellt werden, dass Anspruchsberechtigte nicht benachteiligt werden, wenn sie verschiedene Ansprüche geltend machen.
Um das besser zu verstehen, ist es hilfreich zu wissen, was Verjährung eigentlich bedeutet. Eine Verjährung tritt ein, wenn ein Anspruch nach einer bestimmten Frist nicht mehr durchsetzbar ist. Beispielsweise verjährt die Forderung eines Gläubigers nach drei Jahren, wenn dieser die Forderung nicht rechtzeitig geltend macht. Damit soll verhindert werden, dass alte Ansprüche ewig bestehen. Der § 213 regelt nun, was passiert, wenn mehrere Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Grund bestehen.
Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung
Der § 213 sieht vor, dass die Verjährung eines Anspruchs gehemmt wird, wenn der Gläubiger wegen eines anderen Anspruchs rechtliche Schritte unternimmt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gläubiger gleichzeitig eine Rechnung für eine Dienstleistung und dafür, dass diese Dienstleistung mangelhaft durchgeführt wurde, einreicht. Solange der Gläubiger einen der Ansprüche verfolgt, läuft die Verjährungsfrist für den anderen Anspruch nicht weiter. Damit soll der Gläubiger geschützt werden, da er nicht gezwungen ist, sich um mehrere Ansprüche gleichzeitig zu kümmern.
Ein weiteres Konzept, das in diesem Zusammenhang relevant ist, ist die Ablaufhemmung. Hier wird die Verjährungsfrist nicht nur gehemmt, sondern es wird auch eine Frist verlängert, wenn die Zeitspanne zwischen der Geltendmachung der Ansprüche zunimmt. Dies gibt dem Gläubiger mehr Zeit, um seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dass diese verjähren.
Beispielszenario zur Veranschaulichung
Stellen Sie sich vor, Anna hat bei einem Handwerker eine Küche bestellt und diesen nicht vollständig bezahlt, da einige Mängel aufgetreten sind. Der Handwerker möchte nun sein Geld einklagen, während Anna seinerseits Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen möchte. In diesem Fall gelten die Anträge von Anna und dem Handwerker als aus demselben Grund exertiert. Wenn Anna nun Klage auf Mängelbeseitigung erhebt, wird die Verjährungsfrist für die Zahlung, die sie noch schuldet, gehemmt. Dies bedeutet, dass Anna, solange ihr Anspruch rechtlich verfolgt wird, nicht in der Gefahr ist, dass ihr Anspruch verjährt.
Ein weiteres Beispiel könnte sein, dass Max gegen seine Nachbarin rechtliche Schritte wegen Lärmbelästigung einleitet. Gleichzeitig hat die Nachbarin eine Zahlungsklage gegen Max wegen einer Ausstehende Mietzahlung anhängig, die sie an Max hat. Hier wird ebenfalls die Verjährungsfrist gehemmt, weil beide Ansprüche miteinander verknüpft sind und sich aus dem gleichen rechtlichen Grund ergeben. Max muss sich so keine Sorgen machen, dass sein Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung während des Verfahrens verjährt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 213 BGB wichtige Regelungen zu den Themen Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung enthält. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, besonders in Fällen, in denen mehrere Ansprüche verbunden sind. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicherstellen, dass Gläubiger nicht wesentlich benachteiligt werden und die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bewahren bleibt.