BGB

Was und wofür ist der § 797 BGB? Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Der § 797 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Der § 797 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der sogenannten „Leistungspflicht nur gegen Aushändigung“. Auf den ersten Blick mag dieser Paragraph etwas abstrakt wirken, doch er spielt eine wesentliche Rolle im Bereich des Schuldrechts, insbesondere bei Schuldverschreibungen. Was bedeutet das konkret?

Grundsätzlich besagt dieser Paragraph, dass der Aussteller einer Schuldverschreibung nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn ihm die Schuldverschreibung übergeben wird. Dies hat weitreichende Konsequenzen, die sowohl für Laien als auch für Juristen von Interesse sind.

Die Grundsätze der Aushändigung

Der Hauptpunkt ist, dass die Leistungspflicht an die Aushändigung der Schuldverschreibung gebunden ist. Dies bedeutet, dass der Gläubiger – also derjenige, der das Geld erhalten soll – die Urkunde in physischer Form vorlegen muss, um seine Ansprüche geltend zu machen. Auch wenn derjenige, der die Schuldverschreibung ausgestellt hat, nicht berechtigt ist, über diese Urkunde zu verfügen, erwirbt er dennoch das Eigentum daran, sobald es ihm ausgehändigt wird.

Um diesen Aspekt besser zu verstehen, betrachten wir ein praktisches Beispiel. Angenommen, Anna leiht sich von Bernd 1.000 Euro und erhält dafür eine Schuldverschreibung, in der die Rückzahlung ohne weitere Bedingungen zugesichert wird. Die Vereinbarung sieht vor, dass Anna die Schuldverschreibung zur Rückzahlung vorlegen muss. Bernd ist erst dann verpflichtet, die Zahlung zu leisten, wenn Anna ihm die Urkunde übergibt.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, Anna verliert die Schuldverschreibung. In diesem Fall bleibt Bernd weiterhin zur Zahlung verpflichtet, solange Anna nicht in der Lage ist, die Urkunde vorzulegen. Sie kann Bernd auch nicht einfach eine andere Zahlungsweise vorschlagen, wenn sie die Schuldverschreibung nicht aushändigt. Dies könnte zu Problemen führen, wenn der Wert der Schuldverschreibung beispielsweise steigt oder sinkt.

Ein weiteres Beispiel könnte eine Situation sein, in der Anna die Schuldverschreibung an eine dritte Person verkauft, sagen wir Lisa. Lisa könnte von Bernd die Rückzahlung fordern, aber ohne dass die Schuldverschreibung von Anna übergeben wird, hat sie keine rechtliche Grundlage für ihre Forderung. Das bedeutet, dass Bernd nicht zur Zahlung an Lisa verpflichtet ist, da die Aushändigung nicht erfolgt ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 797 BGB einen klaren Rahmen für die Aushändigung von Schuldverschreibungen bietet. Er schützt die Interessen des Ausstellers und sorgt dafür, dass die Gläubiger ihre Ansprüche nicht ohne Weiteres geltend machen können. Die physische Übergabe spielt hierbei eine Schlüsselrolle und macht deutlich, dass im deutschen Recht Form und Substanz eng miteinander verknüpft sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de