BGB

Was und wofür ist der § 79a BGB? Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

Der § 79a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.

Der § 79a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befasst sich mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext von Registerverfahren. Dies betrifft insbesondere das Vereinsregister, wo wichtige Informationen über Vereine und deren Mitglieder gespeichert werden. Die Norm legt fest, welche Rechte Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten haben und wie diese durch das Registergericht behandelt werden.

Im Kern regelt der Paragraph, dass das Recht auf Einsichtnahme in das Register, also auch die Einsicht in personenbezogene Daten, durch die EU-Verordnung (Artikel 15 DSGVO) gewährleistet ist. Allerdings gibt es hier einige Einschränkungen. Insbesondere wird festgelegt, dass das Registergericht nicht verpflichtet ist, die betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer Daten an Dritte zu informieren.

Rechte und Pflichten im Überblick

Die spezifischen Rechte, die sich aus der DSGVO ergeben, werden in § 79a konkretisiert. Artikel 16 der DSGVO, der das Recht auf Berichtigung von Daten betrifft, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Dies geschieht gemäß dem jeweiligen Verfahren, das im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen festgelegt ist. Das bedeutet, dass eine Berichtigung nicht einfach so vorgenommen werden kann, sondern eine formelle Prüfung und Bearbeitung erforderlich ist.

Interessant ist auch der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der DSGVO. Dieses ist hier nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Personen, deren Daten im Vereinsregister gespeichert sind, keinen Widerspruch gegen die Speicherung ihrer Daten einlegen können. Dies wirft Fragen auf, insbesondere wenn man die Datenschutzrechte aus der DSGVO betrachtet.

Beispiel-Szenarien

Um die Anwendung von § 79a besser zu verstehen, betrachten wir zwei Szenarien:

  • Beispiel 1: Ein Mitglied eines Vereins möchte wissen, welche seiner Daten im Vereinsregister gespeichert sind. Nach § 79a hat es das Recht, über das Register Einsicht zu nehmen. Der Verein muss diese Daten bereitstellen, ohne dass das Registergericht darüber informieren muss, ob und an wen diese Daten bereits weitergegeben wurden.
  • Beispiel 2: Ein Vereinsmitglied bemerkt, dass seine Adresse im Vereinsregister falsch eingetragen ist und möchte diese korrigieren. Es kann die Berichtigung gemäß Artikel 16 DSGVO verlangen, aber nur nach dem gesetzlich vorgegebenen Verfahren. Ein einfaches Ersuchen beim Verein reicht nicht aus; es muss formell beantragt werden.

Insgesamt zeigt § 79a, wie wichtig die Balance zwischen Datenschutz und der Transparenz von Vereinsstrukturen ist. Es ist ein Beispiel für die Herausforderungen, die im Umgang mit personenbezogenen Daten in öffentlichen Registern entstehen können. Während die DSGVO zahlreiche Rechte für betroffene Personen bietet, gelten im Kontext des Vereinsregisters spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de