BGB

Was und wofür ist der § 83 BGB? Stiftungsverfassung und Stifterwille

Der § 83 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

Das deutsche BGB regelt viele Aspekte des Zivilrechts, und eine wichtige Vorschrift findet sich in § 83, der sich mit der Stiftungsverfassung und dem Stifterwillen befasst. Diese Regelung ist entscheidend für die Gründung und den Betrieb von Stiftungen in Deutschland. Es ist relevant für Stifter, die ihre Vermögenswerte einem bestimmten Zweck widmen möchten, sowie für Anwälte, die in der Vermögensverwaltung oder Stiftungsrecht tätig sind.

Der erste Absatz legt fest, dass die Verfassung einer Stiftung durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird. Dies bezieht sich insbesondere auf die Satzung der Stiftung, die alle wesentlichen Regeln und Rahmenbedingungen der Stiftung definiert. Das bedeutet, dass Stifter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben individuelle Satzungen erstellen können, um ihre spezifischen Wünsche und Ziele zu verwirklichen. Stiftungen sind damit sehr flexibel, solange sie sich im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen.

Der Wille des Stifters im Mittelpunkt

Im zweiten Absatz wird der zentrale Aspekt des Stifterwillens angesprochen. Hier wird festgelegt, dass die Organe der Stiftung, also die Personen, die die Stiftung leiten, sowie die Aufsichtsbehörden, den Willen des Stifters respektieren müssen. Dies bezieht sich sowohl auf den ausdrücklich geäußerten Willen während der Gründung als auch auf den mutmaßlichen Willen, falls keine klaren Vorgaben gemacht wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Stiftung bestrebt sein muss, die ursprünglichen Ideen und Absichten des Stifters zu bewahren.

Um diese komplexen Konzepte besser zu verstehen, werfen wir einen Blick auf einige Beispiel-Szenarien.

Beispiel-Szenarien

Angenommen, Max Müller gründet eine Stiftung mit dem Zweck, benachteiligte Kinder zu unterstützen. Bei der Gründung der Stiftung verfasst er eine Satzung, in der genau definiert ist, welche Arten von Hilfsprojekten gefördert werden sollen. Hierbei handelt es sich um den ausdrücklich geäußerten Willen des Stifters. Die Stiftung muss nun sicherstellen, dass all ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit dieser Satzung stehen, um Max Müllers Intentionen gerecht zu werden.

Stellen wir uns jetzt ein weiteres Szenario vor. Frau Schmidt gründet eine Stiftung, doch nach ihrem Tod gibt es Unklarheiten über ihre genauen Absichten. In diesem Fall müssen die Stiftungsorgane und die zuständigen Behörden versuchen, den mutmaßlichen Willen von Frau Schmidt zu ermitteln, um die Stiftung im Sinne ihrer ursprünglichen Absicht weiterzuführen. Hierbei können Indizien wie frühere Äußerungen von Frau Schmidt, ihre Lebensweise oder ähnliche Stiftungen, die sie unterstützt hat, eine Rolle spielen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass § 83 BGB nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung von Stiftungen festlegt, sondern auch darauf hinweist, wie wichtig der Wille des Stifters ist. Die intentionale Umsetzung des Stifterwillens ist unerlässlich, um das Vertrauen der Gesellschaft in Stiftungen aufrechtzuerhalten und langfristig deren Ziele zu erreichen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de