BGB

Was und wofür ist der § 831 BGB? Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Der § 831 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 831 eine Regelung zur Haftung für Verrichtungsgehilfen. Im Kern besagt dieses Gesetz, dass eine Person, die einen anderen für eine bestimmte Aufgabe beauftragt, unter bestimmten Bedingungen für Schäden haftet, die dieser Dritte bei der Ausführung seiner Aufgaben einem anderen zufügt. Die Idee dahinter ist, dass der Geschäftsherr für die Sorgfalt seiner Beauftragten verantwortlich ist.

Diese Regelung ist besonders relevant in vielen Geschäftsbeziehungen. Ein Unternehmer, der seine Arbeiten an einen Mitarbeiter oder eine andere Person delegiert, muss damit rechnen, dass er in bestimmten Fällen für Schäden haftet, die dieser verursachen könnte. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht dies schnell.

Beispiel aus der Praxis

Stellen wir uns vor, ein Maler wird von einem Kunden beauftragt, die Wände eines Wohnzimmers zu streichen. Der Maler bringt seinen eigenen Gehilfen mit, um ihm bei der Arbeit zu helfen. Während der Gehilfe mit einem Eimer Farbe einen Treppenabsatz überquert, fällt ihm dieser um und hinterlässt einen großen Farbfleck auf dem Teppichboden des Nachbarn. In diesem Fall könnte der Maler als Geschäftsherr für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Der Maler ist nicht verantwortlich, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl seines Gehilfen sorgfältig vorgegangen ist. Wenn der Gehilfe erkennbar ungeeignet ist oder der Maler seine Anweisungen nicht hinreichend klar gegeben hat, könnte eine Haftung bestehen. Wurde jedoch ein qualifizierter Gehilfe ausgewählt und die Materialien korrekt angeschaft, kann der Maler von seiner Haftung befreit werden.

Die wesentlichen Elemente der Haftung

Die Haftung nach § 831 BGB wird also durch mehrere Faktoren beeinflusst. Zunächst ist relevant, ob der verursachte Schaden im Rahmen der beauftragten Verrichtung entstanden ist. Des Weiteren kann die Frage der Sorgfalt entscheidend sein. In diesem Zusammenhang wird zwischen der Auswahl des Ausführenden und der Überwachung seiner Tätigkeit unterschieden.

Für Unternehmer ist es daher wichtig, sorgfältige Auswahlkriterien zu entwickeln und auch bei der Überwachung der Arbeiten konsequent zu sein. Auch die Doktrin der „Notwendigkeit der Sorgfalt im Verkehr“ spielt hier eine Rolle, denn der Geschäftsherr muss nachweisen, dass er alles Mögliche unternommen hat, um Schäden zu verhüten.

Ein weiteres Beispiel könnte sich im Rahmen eines Bauunternehmens ergeben. Wenn ein Bauleiter einen Subunternehmer für den Innenausbau beauftragt und dieser dabei einen erheblichen Schaden am Eigentum eines Dritten verursacht, kann das Bauunternehmen ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, der Bauleiter hat die Höhe der Sorgfalt bei der Vertragsvergabe bewiesen.

Zusammengefasst trägt jeder, der einen anderen mit Arbeiten betraut, eine gewisse Verantwortung für die Handlungen dieser Person. Es ist daher ratsam, bei der Auswahl und Überwachung von Verrichtungsgehilfen stets sorgfältig vorzugehen. Ein klarer Vertrag und präzise Anweisungen können hier nicht nur vor Schäden, sondern auch vor rechtlichen Auseinandersetzungen schützen.

Haftungsausschluss
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Referenz
www.gesetze-im-internet.de