
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 833 Regelungen zur Haftung von Tierhaltern. Die grundlegende Idee ist, dass Tierhalter für Schäden, die ihre Tiere verursachen, verantwortlich sind. Dies betrifft sowohl körperliche Verletzungen als auch Sachschäden. Der Paragraph verfolgt das Ziel, die Sicherheit von Menschen und ihren Eigentümern zu gewährleisten, indem Tierhalter zur Verantwortung gezogen werden.
Ein zentraler Punkt in diesem Gesetz ist die Pflicht des Halters, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt bestimmte Ausnahmen, die Tierhalter unbedingt im Blick haben sollten. Insbesondere wird der Halter nicht haftbar gemacht, wenn er nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Tieres angewendet hat oder dass der Schaden auch bei angemessener Sorgfalt entstanden wäre.
Beispiel 1: Hund beißt Postboten
Nehmen wir an, Herr Schmidt hat einen Hund, der während eines Besuchs des Postboten plötzlich zuschnappt und diesen am Bein verletzt. In diesem Fall könnte Herr Schmidt für die medizinischen Kosten und eventuelle Schmerzensgeldforderungen des Postboten haftbar gemacht werden. Da der Hund jedoch ein Haustier ist, wäre der Halter grundsätzlich verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Wenn Herr Schmidt den Hund beispielsweise ordnungsgemäß in den Garten gebracht hat und dieser sich dann während seiner Abwesenheit in einem geschlossenen Bereich befand, könnte er seine Haftung möglicherweise reduzieren.
Beispiel 2: Pferd verursacht Unfall
Jetzt stellen wir uns vor, Frau Müller ist Pferdehalterin und ihre Stute entläuft während einer Weidezeit. Das Pferd läuft auf die Straße und verursacht einen Unfall, bei dem ein Autofahrer verletzt wird. Hier könnte Frau Müller ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden. In Betracht gezogen werden müsste, ob sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hat, als sie das Pferd auf die Weide ließ. Sollte sie jedoch nachweisen können, dass sie alle nötigen Maßnahmen getroffen hat, um das Tier sicher einzusperren, könnte die Haftung entfallen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: § 833 des BGB stellt sicher, dass Tierhalter für Schäden verantwortlich sind, geht jedoch nicht so weit, seine Halter ohne Berücksichtigung der Umstände zu belangen. Die genaue Prüfung der Sorgfaltspflichten und der Umstände, unter denen der Schaden entstanden ist, spielt eine entscheidende Rolle in der Haftungsfrage.