BGB

Was und wofür ist der § 839a BGB? Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Der § 839a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Im deutschen Zivilrecht spielt die Rolle von Sachverständigen eine zentrale Rolle. Sie sind häufig bei Gerichtsverfahren involviert, um technische oder wissenschaftliche Fragen zu klären. Doch was passiert, wenn ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten erstellt? Genau hier kommt das Gesetz § 839a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel.

Dieses Gesetz regelt die Haftung von gerichtlichen Sachverständigen, die ein unrichtiges Gutachten erstatten, und legt fest, unter welchen Bedingungen sie für Schäden, die dadurch entstehen, verantwortlich gemacht werden können. Dabei wird zwischen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Fehlern unterschieden. Schauen wir uns die Einzelheiten genauer an.

Die Haftung für fehlerhafte Gutachten

Gemäß § 839a BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen, wenn das Gericht auf sein fehlerhaftes Gutachten zurückgegriffen hat. Das bedeutet: Wenn jemand wegen eines falschen Gutachtens von einem Sachverständigen Nachteile erleidet, kann er Schadensersatz verlangen.

Ein wichtiger Punkt ist, dass der Sachverständige die Fehler absichtlich oder grob fahrlässig verursacht haben muss. Absicht ist klar: Der Sachverständige wusste, dass sein Gutachten falsch war. Grobe Fahrlässigkeit hingegen bedeutet, dass der Sachverständige so nachlässig war, dass es ihm hätte auffallen müssen, dass das Gutachten nicht korrekt ist. In beiden Fällen muss aber ein direkter Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Schaden bestehen.

Beispiel-Szenarien

Um das Konzept besser zu verstehen, schauen wir uns ein paar Beispiele an. Nehmen wir an, ein Sachverständiger wird in einem Zivilverfahren beauftragt, den Wert eines Grundstücks zu schätzen. Er reicht ein Gutachten ein, das den Wert grob überschätzt, und das Gericht stützt sich darauf in seinem Urteil.

Später stellt sich heraus, dass der wahre Wert des Grundstücks wesentlich niedriger war und der Käufer des Grundstücks (Ein Verfahrensbeteiligter) aufgrund des Urteils überbezahlt hat. In diesem Fall könnte der Käufer aufgrund des fehlerhaften Gutachtens vom Sachverständigen Schadensersatz verlangen, da die falsche Bewertung direkt zu einem finanziellen Schaden geführt hat.

Ein anderes Beispiel könnte aus der Medizin kommen. Angenommen, ein medizinischer Sachverständiger wird eingestellt, um den Gesundheitszustand eines Klägers zu bewerten. Er erstellt ein Gutachten, das besagt, der Kläger sei vollständig arbeitsfähig, obwohl dies nicht der Fall ist. Das Gericht stützt sein Urteil auf dieses Gutachten, und der Kläger verliert seine Arbeitsstelle aufgrund falscher Informationen.

Hier könnte der Kläger ebenfalls gegen den Sachverständigen vorgehen. Wäre es dem Sachverständigen aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich, dieses Urteil falsch auszustellen, könnte er zur Verantwortung gezogen werden.

In beiden Fällen ist es entscheidend, dass der Verfahrensbeteiligte beweisen kann, dass das Gutachten falsch war und dass der Sachverständige dafür verantwortlich ist. Der § 839a BGB stellt also sicher, dass Sachverständige in ihrer Verantwortung nicht leichtfertig handeln und die Qualität ihrer Gutachten ernst nehmen müssen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de