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das gewidmete Vermögen,
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das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
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das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
Stiftungen spielen eine bedeutende Rolle in der deutschen Gesellschaft. Das Gesetz des BGB, insbesondere § 83b, regelt, wie das Stiftungsvermögen strukturiert und verwaltet wird. Dies betrifft sowohl das gegebene Vermögen als auch die Verwendung von Mitteln, um die Stiftungsziele zu verwirklichen. Lassen Sie uns die einzelnen Aspekte dieses Paragrafen genauer betrachten.
Das Stiftungsvermögen besteht aus zwei Hauptteilen: dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Beim Grundstockvermögen handelt es sich um das jenseits des Verbrauchs angelegte Vermögen, das für den langfristigen Erhalt der Stiftung gedacht ist. Das sonstige Vermögen kann hingegen in unterschiedlicher Weise verwendet werden, um die Stiftungsziele zu erreichen.
Die Struktur des Stiftungsvermögens
Gemäß Absatz 2 gehört zum Grundstockvermögen vor allem das gewidmete Vermögen der Stiftung, welches zur Gründung eingesetzt wurde. Zudem zählen Gelder oder Güter, die durch Dritte an die Stiftung gespendet werden und ausdrücklich als Teil des Grundstockvermögens vorgesehen sind. Dies wird als Zustiftung bezeichnet. Auch Vermögen, das die Stiftung selbst als Grundstock festlegt, fällt darunter.
Ein interessanter Aspekt ist, dass der Stifter bei der Errichtung der Stiftung gewisse Freiheiten hat. Er kann im Stiftungsgeschäft festlegen, welche Teile des gewidmeten Vermögens nicht dem Grundstockvermögen, sondern dem sonstigen Vermögen zugewiesen werden. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, um auf aktuelle Bedürfnisse oder Veränderungen im Stiftungsumfeld zu reagieren.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Es muss getrennt von persönlichen oder fremden Vermögen geführt werden. Dies ist wichtig, um die Unabhängigkeit und Integrität der Stiftung zu gewährleisten. Lediglich die Mittel, die diesem Stiftungsvermögen zugewiesen sind, dürfen für den festgelegten Stiftungszweck verwendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Stiftung ihre Zielsetzung, zum Beispiel gemeinnützige Zwecke zu erfüllen, auch tatsächlich verfolgt.
Beispielszenarien: Anwendung in der Praxis
Nehmen wir an, eine Stiftung wird gegründet, um Bildung für benachteiligte Kinder zu fördern. Der ursprüngliche Stiftungsfond enthält eine Summe von 500.000 Euro, die als Grundstockvermögen dient. Zusätzlich bekommt die Stiftung von einem philanthropischen Unternehmer eine Zustiftung in Höhe von 100.000 Euro, die ebenfalls Teil des Grundstockvermögens wird.
Im Laufe der Jahre kann diese Stiftung auch weitere Spenden erhalten, die als sonstiges Vermögen angesehen werden, da sie nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens gedacht sind. Dennoch kann die Stiftung dieses sonstige Vermögen für Projekte wie Stipendien oder Schulmaterialien verwenden, was ihrer Mission zuträglich ist.
Ein weiteres Beispiel könnte eine Stiftung zur Erhaltung eines Denkmals sein. Der Stifter könnte im Stiftungsgeschäft festlegen, dass 20% des gewidmeten Vermögens für die Restaurierung ausgegeben werden können, während die restlichen 80% dem Grundstockvermögen angehören. Dies gibt der Stiftung die Möglichkeit, kurzfristig tätig zu werden, während sie langfristig stabil bleibt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass § 83b BGB klare Vorgaben für die Struktur und Verwaltung von Stiftungsvermögen enthält. Diese Regeln sind wichtig, um die langfristige Funktionsfähigkeit und den Erfolg von Stiftungen zu sichern, während sie gleichzeitig den vielen Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht werden.