BGB

Was und wofür ist der § 357b BGB? Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Der § 357b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er

1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Im deutschen Recht spielt der Widerruf von Verträgen eine bedeutende Rolle, insbesondere wenn es um Finanzdienstleistungen geht. Der § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Rechtsfolgen, die bei einem Widerruf solcher Verträge eintreten. Dieser Paragraph stellt sicher, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmer rechtlich geschützt sind und klärt, was im Fall eines Widerrufs zu beachten ist.

Ein zentraler Aspekt dieses Gesetzes ist die Rückgabe der empfangenen Leistungen. Nach Absatz 1 sind die Leistungen, die von beiden Parteien erhalten wurden, spätestens nach 30 Tagen zurückzugeben. Das bedeutet, dass, wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, er binnen dieses Zeitraums die erhaltenen Dienstleistungen oder Produkte zurückgeben muss.

Wertersatz und besondere Bedingungen

In Absatz 2 wird es komplizierter, insbesondere wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernabsatz geschlossen wurde. Hier wird der Verbraucher verpflichtet, einen Wertersatz zu zahlen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss der Verbraucher vor Vertragsabschluss über diese Regelung informiert worden sein und zweitens muss er ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnen kann. Diese Regelung zielt darauf ab, den Unternehmer zu schützen, der möglicherweise bereits Ressourcen investiert hat.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Verbraucher schließt online einen Kreditvertrag ab und wird während des Bestellprozesses über die Möglichkeit des Wertersatzes informiert. Er stimmt zu, dass der Kreditgeber mit der Bereitstellung der Gelder sofort beginnt. Widerruft er nun den Vertrag, muss er dem Kreditgeber für die bereits in Anspruch genommene Dienstleistung – also die Bereitstellung des Darlehens – Wertersatz leisten.

Ein weiteres Szenario betrifft digitale Inhalte. Wenn ein Verbraucher einen Vertrag über digitale Waren, beispielsweise Software oder E-Books, abschließt und ebenfalls über Wertersatz aufgeklärt wird, gilt das Gleiche. Hat die Lieferung bereits begonnen, muss der Verbraucher auch hier einen Wertersatz für die erhaltenen digitalen Inhalte zahlen, sofern er dem vorher zugestimmt hat.

Besondere Finanzierungsfälle

Absatz 3 behandelt spezifische Verbraucherdarlehen. Hier entsteht eine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens bis zu seiner Rückzahlung. Besondere Regelungen gelten für Immobiliar-Verbraucherdarlehen, wo nachgewiesen werden kann, dass der Gebrauchswert des Darlehens niedriger war als der Sollzins. In diesem Fall wäre der Darlehensnehmer nur verpflichtet, den niedrigen Betrag zu zahlen.

Zusammenfassend ist der § 357b BGB ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen. Verbraucher, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, sollten sich jedoch genau über ihre Verpflichtungen informieren, insbesondere in Bezug auf Wertersatz. Auf der anderen Seite müssen Unternehmer sicherstellen, dass sie alle rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten und Verbraucher umfassend informieren, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de