
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spielt § 846 eine entscheidende Rolle, wenn es um Schadensersatzansprüche geht. Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem Mitverschulden des Verletzten. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen, wenn ein Dritter durch das Verhalten eines anderen geschädigt wurde, auch der Verletzte selbst eine Mitschuld tragen kann. Dies wirkt sich auf den Anspruch des Dritten aus und kann dessen Schadensersatzansprüche reduzieren.
In der Praxis zeigt sich, dass die Frage nach dem Mitverschulden häufig aufkommt. Stellen Sie sich vor, jemand wird bei einem Verkehrsunfall verletzt. Wenn jetzt nachgewiesen wird, dass der Verletzte himself gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat, könnte dies Auswirkungen auf die finanziellen Ansprüche haben, die er gegen den Unfallverursacher geltend macht.
Die Grundsätze des Mitverschuldens
Der § 846 BGB regelt, dass ein Mitverschulden des Verletzten zur Anwendung des § 254 BGB führt. Dieser besagt, dass die Haftung vermindert werden kann, wenn der Geschädigte in irgendeiner Weise zu dem Schaden beigetragen hat. Ein Beispiel kann dies verdeutlichen: Angenommen, Person A wird von Person B unabsichtlich angefahren, während sie bei Rot über die Straße geht. Obwohl Person B für den Unfall verantwortlich ist, hat Person A durch das Überqueren bei Rot eine Mitschuld.
In diesem Fall könnte das Gericht entscheiden, dass Person A 30 % selbstverschuldet ist, weil sie die Ampel missachtet hat. Das bedeutet, dass die Schadensersatzforderung von Person A gegenüber Person B um 30 % gekürzt wird. Das ergibt sich daraus, dass das Verhalten von Person A direkt zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Praktisches Beispiel zur Veranschaulichung
Nehmen wir an, ein Jogger, Herr Müller, läuft auf dem Gehweg, während er gleichzeitig am Handy spielt. Frau Schmidt, die mit ihrem Fahrrad vorbei fährt, kann ihm nicht rechtzeitig ausweichen und kollidiert mit ihm. Herr Müller verletzt sich dabei und fordert Schadensersatz von Frau Schmidt. Doch das Gericht stellt fest, dass Herr Müller durch seine Unaufmerksamkeit und das Benutzen des Handys eine Mitschuld trägt.
Hier könnte das Gericht entscheiden, dass Herr Müller zu 40 % selbstverschuldet ist. Folglich wird der von ihm geforderte Schadensersatz um 40 % reduziert. Frau Schmidt muss nur die verbliebenden 60 % zahlen. Dies illustriert deutlich, wie das Mitverschulden des Verletzten nach § 846 BGB behandelt wird und welche Konsequenzen dies für die Ansprüche auf Schadensersatz hat.
Zusammenfassend zeigt sich, dass § 846 eine wichtige Regelung zur Fairness im Schadensersatzrecht darstellt. Es sorgt dafür, dass auch der Verletzte Verantwortung für sein Verhalten übernimmt, wenn dies zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ob im Alltag, in der Rechtsprechung oder in der Beratung – das Verständnis dieses Paragraphen ist für alle Beteiligten von großer Bedeutung.