
Der Paragraph 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde in der letzten Reform des deutschen Zivilrechts 2013 aufgehoben. Das bedeutet, dass dieser Paragraph nicht mehr in Kraft ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es lohnt sich dennoch, einen Blick darauf zu werfen, was dieser Paragraph früher beinhaltete und welche Bedeutung er im Kontext des deutschen Zivilrechts hatte.
Der Paragraph 847 BGB bezog sich ursprünglich auf die Regelungen zur Haftung und war vor allem im Bereich des Schadensersatzes relevant. Der Wegfall dieses Gesetzes führt zu einem vereinfachten rechtlichen Rahmen, da die Vorschriften, die vorher Anwendung fanden, nun klarer und transparenter geregelt werden können.
Was blieb nach dem Wegfall?
Mit dem Wegfall des Paragraphen 847 sind die grundlegenden Prinzipien des Schadensersatzrechts weiterhin vorhanden. Es gibt andere Normen im BGB, die herangezogen werden können, um Ansprüche bei Schäden geltend zu machen. Dazu zählen vor allem die Paragraphen 823 bis 853 BGB, die sich mit der Haftung und den verschiedenen Schadensersatzansprüchen auseinandersetzen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Nehmen wir an, ein Radfahrer wird von einem Autofahrer beim Überqueren einer Kreuzung angefahren. Der Radfahrer könnte in diesem Fall nach § 823 BGB Schadensersatz fordern. Hierbei wären unter anderem die Behandlungskosten, der Verdienstausfall und mögliche Schmerzensgelder zu berücksichtigen. Der betroffene Radfahrer muss nachweisen, dass der Autofahrer fahrlässig gehandelt hat und ihm somit Schaden zugefügt wurde.
Ein fiktives Beispiel
Stellen Sie sich vor, ein Mieter hat aufgrund einer erheblichen Vernachlässigung durch den Vermieter einen Wasserschaden erlitten. Der Mieter könnte, anstatt auf § 847 zu verweisen, sich auf andere Vorschriften stützen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Hier kommt wieder § 823 BGB ins Spiel: Er müsste nachweisen, dass der Vermieter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und dies direkt zum Wasserschaden führte. Im Endeffekt würden die bestehenden Paragraphen des BGB die rechtlichen Ansprüche des Mieters trotzdem absichern und den Schadensausgleich regeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Wegfall von § 847 BGB keinen Einfluss auf die wesentlichen Prinzipien des Schadensersatzrechts hat. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen sind weiterhin vorhanden und sorgen für die notwendige Rechtssicherheit im Zivilrecht. So können Geschädigte auch weiterhin ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen, was für die Rechtsprechung unerlässlich ist.