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der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
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der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
Stiftungsgesetze können kompliziert sein, besonders wenn es um die Satzungsänderung geht. In Deutschland regelt dies unter anderem der Paragraph 85 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er gibt vor, unter welchen Bedingungen eine Stiftung ihren Zweck ändern kann. Diese Regelungen sind für die nachhaltige Existenz einer Stiftung von großer Bedeutung.
Im ersten Absatz werden die Hauptgründe aufgeführt, die eine Satzungsänderung rechtfertigen. Eine solche Änderung ist möglich, wenn der ursprünglich festgelegte Stiftungszweck nicht mehr nachhaltig erfüllt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die finanziellen Mittel fehlen. Eine weitere Voraussetzung für eine Änderung ist, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Dies bedeutet, dass, wenn eine Stiftung im Laufe der Zeit möglicherweise schädliche Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat, eine Änderung dringend notwendig sein kann.
Veränderungen und Anpassungen
Der zweite Absatz erklärt, dass auch andere Grundsatzbestimmungen geändert werden können, wenn sich die Rahmenbedingungen nach Gründung der Stiftung erheblich verändert haben. Hierzu gehören unter anderem der Name der Stiftung, ihr Sitz oder auch die Art und Weise der Geldverwendung.
Ein Beispiel könnte eine Stiftung zur Förderung der Kunst sein, die anfangs in einer bestimmten Stadt gegründet wurde. Wenn sich das kulturelle Interesse in dieser Stadt jedoch verringert und mehr Mittel benötigt werden, um die Kunstszene zu unterstützen, könnte die Stiftung beschließen, ihren Sitz zu verlegen oder den Förderzweck zu erweitern. Solche Anpassungen helfen, dass die Stiftung weiterhin effektiv arbeitet und ihren Zweck nicht aus den Augen verliert.
Kleinere Änderungen für den Zweck
Paragraph 85 sieht auch vor, dass neben den großen Änderungen auch kleinere Anpassungen an der Satzung möglich sind. Diese Anpassungen können notwendig sein, um den Stiftungszweck weiterhin zu erreichen, auch wenn sich die äußeren Umstände nicht gravierend verändert haben. So könnte eine Stiftung ihr Vorgehen bei Projekten anpassen, um effizienter arbeiten zu können.
Ein weiteres spannendes Element aus diesem Paragraphen ist die Möglichkeit für den Stifter, Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft zu beschränken oder ganz auszuschließen. Das bedeutet, dass der Urheber der Stiftung von Anfang an festlegen kann, ob und in welchem Umfang Änderungen später möglich sind. Dies gibt dem Stifter eine gewisse Kontrolle über die langfristige Ausrichtung der Stiftung.
Insgesamt zeigt Paragraph 85 des BGB, wie wichtig Flexibilität für Stiftungen ist, um auf Veränderungen reagieren zu können. So bleibt die Stiftung relevant und kann weiterhin die Gesellschaft begleiten und unterstützen. Ob es nun um größere Anpassungen oder kleinere Korrekturen geht, die Rechtsprechung ist klar: Ein aktives Management der Stiftungsziele ist unerlässlich.