BGB

Was und wofür ist der § 85a BGB? Verfahren bei Satzungsänderungen

Der § 85a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

Der § 85a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschäftigt sich mit dem Thema Satzungsänderungen für Stiftungen. Hierbei wird festgelegt, wer die Satzung ändern darf und welche weiteren Schritte dafür notwendig sind. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Stiftungen in ihrer Organisation flexibel bleiben und sich an veränderte Gegebenheiten anpassen können.

In einfachen Worten gesagt, erlaubt dieser Paragraph dem Vorstand einer Stiftung oder einer anderen dafür vorgesehenen Stelle, Änderungen an der Satzung vorzunehmen. Allerdings ist das nicht ganz so einfach, denn diese Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung sind die Änderungen nicht rechtskräftig.

Wer darf die Satzung ändern?

Das erste Wichtige, das wir aus § 85a lernen, ist, dass nicht jeder einfach die Satzung ändern kann. Nur der Vorstand oder ein anderes, durch die Satzung etabliertes Organ ist befugt, diese Aufgabe zu erfüllen. Das stellt sicher, dass die Verantwortung für solche Veränderungen klar geregelt ist und ein gewisses Maß an Kontrolle gewährleistet wird.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, eine Stiftung möchte ihr Konzept ändern, um mehr Bürgerbeteiligung zu schaffen. Der Vorstand hat die Idee, die Satzung entsprechend anzupassen. Doch bevor die Änderungen wirksam werden, muss die zuständige Behörde ihr Okay geben. Diese Genehmigung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Änderungen den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Stiftungszweck entsprechen.

Notwendigkeit und Genehmigung durch die Behörde

Der Gesetzestext geht aber noch weiter. Wenn das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig eine notwendige Satzungsänderung beschließt, hat die Behörde das Recht, diese Änderung selbst durchzuführen. Die Behörde entscheidet dabei, ob eine Änderung unbedingt notwendig ist. Dies schützt die Stiftung vor Stagnation und stellt sicher, dass sie handlungsfähig bleibt.

Ein weiteres Beispiel könnte wie folgt aussehen: Eine Stiftung hat geplant, ihre Satzung zu ändern, um beispielsweise die Altersgrenze für Förderanträge zu erhöhen. Der Vorstand zögert jedoch, das Thema auf die Agenda zu setzen. In diesem Fall könnte die zuständige Behörde eingreifen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Änderung dringend nötig ist. Sie kann die Satzungsänderung genehmigen, auch wenn der Vorstand nicht aktiv wird.

Zusätzlich gibt es Regelungen für den Fall, dass die Stiftung ihren Sitz verlegt. Sollte der neue Standort in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fallen, trifft die oben genannte Regelung ebenfalls zu: Die neue Behörde muss der Satzungsänderung zustimmen. Dies bringt eine zusätzliche Ebene der Kontrolle und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden mit sich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 85a BGB ein wichtiges Werkzeug für Stiftungen darstellt. Er stellt sicher, dass die Satzung jederzeit an aktuelle Bedürfnisse angepasst werden kann, schränkt jedoch auch willkürliche Änderungen ein. Der Prozess, der hier beschrieben wird, fördert eine ordnungsgemäße Verwaltung und fördert die wichtige Transparenz, welche für das Vertrauen in Stiftungen unerlässlich ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de