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sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
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der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
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gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
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die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt vielfältige Aspekte des Rechtslebens. Ein interessantes Thema darin ist die Zulegung von Stiftungen, die in § 86 BGB behandelt wird. Doch was bedeutet das konkret, und wie funktioniert dieser Prozess? Wir beleuchten die Voraussetzungen für die Zulegung, um sowohl Laien als auch Anwälte verständlich zu informieren.
Im Kern ermöglicht § 86 BGB einer Stiftung, ihr Vermögen ganz oder teilweise an eine andere Stiftung zu übertragen. Dies kann sinnvoll sein, wenn sich die Umstände seit der Gründung der ursprünglichen Stiftung so stark verändert haben, dass die Stiftungsziele nicht mehr erreichbar sind. In solchen Fällen bietet die Zulegung eine flexible Lösung, um die Stiftungsziele weiterhin zu verfolgen, ohne die ursprüngliche Stiftung formell aufzulösen.
Die Voraussetzungen für die Zulegung
Damit eine Zulegung rechtlich erfolgen kann, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
- Erhebliche Veränderung der Verhältnisse: Wenn sich die Umstände seit der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben, ist eine Zulegung möglich. Ein Beispiel wäre eine Stiftung, die sich ursprünglich auf ein bestimmtes Projekt konzentrierte, das aber nach Jahren nicht mehr relevant ist. Eine Satzungsänderung alleine wäre nicht ausreichend, um die Ziele anzupassen.
- Übereinstimmung der Zwecke: Der Zweck der übertragenden Stiftung muss im Wesentlichen mit dem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmen. Beispielsweise könnte eine Stiftung, die sich auf die Förderung der Bildung spezialisiert hat, ihr Vermögen an eine andere Stiftung übertragen, die ähnliche Ziele verfolgt.
- Nachhaltige Erfüllbarkeit: Es muss gesichert sein, dass die übernehmende Stiftung in der Lage ist, ihren Zweck auch nach der Zulegung nachhaltig und dauerhaft zu erfüllen. Hierbei spielt die finanzielle Stabilität der übernehmenden Stiftung eine entscheidende Rolle.
- Wahrung der Rechte: Die Zulegung darf nicht zu Lasten der Ansprüche von Personen gehen, die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Leistungen haben. Es ist wichtig, dass deren Rechte respektiert und geschützt werden.
Beispiel-Szenario für eine Zulegung
Stellen Sie sich vor, dass die „Bildungsstiftung A“ 1990 gegründet wurde, um Schüler aus benachteiligten Verhältnissen zu unterstützen. Im Laufe der Jahre hat sich die soziale Landschaft jedoch so verändert, dass die Bedürfnisse der Schüler nicht mehr mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen. Die Stiftung hat zwar versucht, ihre Satzung anzupassen, aber die relevanten Herausforderungen bleiben bestehen.
Die „Wohltätigkeitsstiftung B“ hat hingegen ähnliche, aber breitere Ziele und könnte die Mittel der „Bildungsstiftung A“ nutzen, um den Schülern tatsächlich zu helfen. In diesem Fall können die Vorstände beider Stiftungen die Übertragung des Vermögens der „Bildungsstiftung A“ an die „Wohltätigkeitsstiftung B“ beschließen, vorausgesetzt, alle vier oben genannten rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Zusammengefasst bietet § 86 die Möglichkeit, dass Stiftungen sich an veränderte Umstände anpassen und somit ihre ursprünglichen Ziele weiterhin erfüllen können. Dies ist ein wichtiges Werkzeug, um sicherzustellen, dass Stiftungen auch langfristig wirksam arbeiten und ihren Zweck nicht aus den Augen verlieren.