BGB

Was und wofür ist der § 860 BGB? Selbsthilfe des Besitzdieners

Der § 860 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland ist eine komplexe Sammlung von Regelungen, die das Privatrecht ordnen. Insbesondere der § 860 befähigt Personen dazu, in bestimmten Situationen für den Besitz eines anderen einzutreten. Doch was genau bedeutet dieser Paragraph und wie wird er in der Praxis angewendet?

Der § 860 BGB bezieht sich auf die Selbsthilfe des Besitzdieners. Ein Besitzdiener ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt. Dies kann zum Beispiel ein Mieter sein, der in einer Wohnung lebt, die einem anderen gehört. Der Paragraph legt fest, dass diese Person auch berechtigt ist, die Rechte des Besitzers auszuüben, solange sie im Rahmen ihrer Befugnisse handelt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Mieter lebt in einer Wohnung und der Vermieter hat das Recht, regelmäßig Besichtigungen durchzuführen. Nun stellt der Mieter fest, dass der Vermieter unangemeldet in die Wohnung gekommen ist, wodurch er in seinem Besitz gestört wird. Nach § 859 BGB hat der Mieter als Besitzdiener das Recht, sich gegen diese Störung zur Wehr zu setzen. Er kann dem Vermieter verbieten, ohne seine Zustimmung in die Wohnung zu kommen.

Ein weiteres Beispiel ist die Situation eines Carsharing-Dienstes. Hierbei hat der Nutzer eines Fahrzeugs nicht das Eigentum daran, sondern lediglich die Nutzung. Sollte es zu einer ungerechtfertigten Kündigung des Vertrages kommen und das Unternehmen versucht, das Fahrzeug gewaltsam abzuholen, hat der Nutzer das Recht zur Selbsthilfe. Er kann sich gegen die unberechtigte Wegnahme wehren, da er die tatsächliche Gewalt über das Auto hat.

Die Bedeutung der Selbsthilfe

Selbsthilfe nach § 860 BGB ist eine wichtige rechtliche Möglichkeit für Personen, die nicht die Vollmacht des Besitzers haben, jedoch die tatsächliche Kontrolle über eine Sache ausüben. Sie sichert den Frieden und die Rechte des Besitzers, ohne dass sofort der Rechtsweg beschritten werden muss. Allerdings muss die Selbsthilfe verhältnismäßig sein und darf nicht in übermäßiger Gewalt oder in wahrnehmbar rechtswidriger Weise geschehen.

In jedem Fall ist es ratsam, sich vor der Ausübung dieser Rechte genau zu informieren und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen. So wird gewährleistet, dass man innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Rahmens handelt und mögliche rechtliche Konsequenzen vermeidet. Der § 860 BGB zeigt damit, wie wichtig es ist, Rechte sowohl für sich selbst als auch für andere effektiv wahrzunehmen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de