BGB

Was und wofür ist der § 869 BGB? Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Der § 869 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

Der § 869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Ansprüche des mittelbaren Besitzers. Um diesen Paragraphen besser zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst die Begriffe „Besitzer“ und „mittelbarer Besitzer“ zu klären. Der Besitzer einer Sache ist derjenige, der sie tatsächlich in seinem Gewahrsam hat. Der mittelbare Besitzer hingegen hat rechtlich Anspruch auf den Besitz, hat die Sache aber nicht selbst in seiner Hand.

Diese Regelung wird relevant, wenn beispielsweise jemand durch verbotene Eigenmacht einen anderen vom Besitz einer Sache ausschließt. Dies geschieht oft durch unrechtmäßige Herausnahme von Gegenständen, wie etwa, wenn jemand ein Fahrrad ohne rechtmäßigen Grund wegnimmt. In einem solchen Fall kann der mittelbare Besitzer, der vielleicht der rechtmäßige Eigentümer ist, Ansprüche geltend machen.

Die Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Wenn der Besitz rechtswidrig entzogen wird, stehen dem mittelbaren Besitzer die gleichen Rechte zu wie dem unmittelbaren Besitzer. Das bedeutet, er kann die Rückgabe der Sache verlangen. In der Praxis könnte das so aussehen: Herr Müller hat sein Fahrrad an Herrn Schmidt ausgeliehen. Schmidt gibt das Fahrrad jedoch einem Freund weiter, der es ohne Erlaubnis behält. In diesem Fall ist Herr Müller, der mittelbare Besitzer, berechtigt, von Herrn Schmidt die Rückgabe des Fahrrads zu verlangen.

Sollte Herr Schmidt das Fahrrad nicht zurückgeben wollen oder können, hat Herr Müller das Recht, den Besitz selbst zu verlangen. Er kann also sagen: „Ich möchte, dass mir das Fahrrad direkt gegen meine Willen zurückgegeben wird.“ Dies unterstreicht, dass der mittelbare Besitzer nicht nur passive Rechte hat, sondern auch aktiv auf die Wiedererlangung seines Besitztitels bestehen kann.

Praktische Anwendung: Beispiel eines Umzugs

Nehmen wir an, Frau Schmidt zieht um und gibt ihrer Freundin, Frau Maier, einige ihrer Möbel zur Aufbewahrung. Frau Maier stellt die Möbel in ihrem Keller ein. Nach einigen Wochen möchte Frau Schmidt ihre Möbel zurückhaben, doch Frau Maier will sie nicht herausgeben. In diesem Szenario hat Frau Schmidt einen mittelbaren Besitz an ihren Möbeln, obwohl sie sich nicht mehr in ihrem direkten Besitz befinden.

Hier greift § 869. Frau Schmidt kann die Rückgabe ihrer Möbel von Frau Maier verlangen, da sie als mittelbarer Besitzerin der Sache gilt. Wenn Frau Maier sich weigert, muss Frau Schmidt nicht darauf warten, dass Frau Maier die Möbel zurückgibt. Sie kann auch selbst den direkten Zugang zu ihren Möbeln anfordern, was ihr rechtlich zusteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, der § 869 BGB stärkt die Rechte des mittelbaren Besitzers und gibt ihm die Möglichkeit, aktiv gegen unrechtmäßige Entziehungen vorzugehen. Damit wird ein grundlegender Schutz des Eigentums und der Besitzverhältnisse im deutschen Recht gewährleistet.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de