BGB

Was und wofür ist der § 86b BGB? Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung

Der § 86b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.

Der § 86b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt die Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung von Stiftungen. Dies ist ein Thema, das sowohl für Juristen als auch für Laien von Interesse sein kann. Es geht darum, wie zwei oder mehr Stiftungen zusammengeführt werden können, um eine effizientere Verwaltung oder einen größeren Einfluss zu erzielen. Bei der Zulegung wird eine Stiftung in eine andere integriert, während bei der Zusammenlegung zwei Stiftungen zur neuen Einrichtung werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Vorgänge sind entscheidend. Der § 86b stellt klar, dass für die Zulegung oder Zusammenlegung Stiftungen einen Vertrag abschließen müssen, der aber die Genehmigung von der zuständigen Behörde benötigt. Das bedeutet, dass die Stiftungen nicht einfach so beschließen können, sich zusammenzulegen oder eine in die andere zu integrieren. Ein weiterer Aspekt ist, dass die zuständigen Behörden von Bundesland zu Bundesland variieren, was die Komplexität in der Praxis erhöht.

Genehmigungsprozess

Um Stiftungen zusammenzulegen oder eine Zulegung vorzunehmen, muss ein entsprechender Vertrag aufgesetzt werden. Dieser Vertrag ist jedoch nicht nur ein internes Dokument; er muss auch von einer Behörde genehmigt werden. Es ist wichtig, dass die übernehmende Stiftung dieser Zulegung zustimmt. In der Praxis bedeutet dies, dass hier mehrere Interessen berücksichtigt werden müssen.

Falls die Stiftungen sich nicht einig sind, kann die zuständige Behörde auch aktiv werden. Sie hat die Möglichkeit, die Zulegung oder Zusammenlegung durchzuführen, kann jedoch nur auf Antrag einer der beteiligten Stiftungen tätig werden. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Stiftungen im Streit um ihre Zukunft zerrieben werden.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, Stiftung A und Stiftung B möchten sich zusammenschließen, um ihre Ressourcen besser nutzen zu können. Sie sind sich grundsätzlich einig, dass die Zusammenlegung sinnvoll ist. Zuerst müssen sie einen Vertrag entwerfen, der all die relevanten Punkte regelt, wie z.B. die Vermögensaufteilung und die zukünftige Aufgabenverteilung. Dieser Vertrag muss dann von der dafür zuständigen Behörde genehmigt werden.

In einem anderen Szenario könnte Stiftung C eine Zulegung in Stiftung D anstreben. Angenommen, Stiftung C hat Schwierigkeiten, ihre Ziele zu erreichen, während Stiftung D über die notwendigen Mittel und Ressourcen verfügt. Hier muss ebenfalls ein Zulegungsvertrag geschlossen werden, der im Idealfall die Zustimmung von Stiftung D enthält.

Sollte es jedoch zu Unstimmigkeiten kommen und die beiden Stiftungen nicht in der Lage sein, sich einig zu werden, könnte die Behörde einschreiten. Angenommen, die Behörde stellt fest, dass das den Stiftungen zugrunde liegende Ziel der Zusammenlegung im öffentlichen Interesse ist. Sie könnte dann die Zusammenlegung anordnen, nachdem sie die Zustimmung von Stiftung D eingeholt hat, sofern die gesetzlichen Vorgaben dies erlauben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 86b BGB einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen bietet. Der Genehmigungsprozess ist mehrschichtig und erfordert die Beteiligung verschiedener Akteure, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und eine gerechte Lösung zu finden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de